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Beitragsbemessung in der GKV - auch für ausgezahlte Lebensversicherung

Immer wieder muss vor Gericht entschieden werden, welche Einkünfte bei einem freiwillig versicherten GKV Mitglied zu berücksichtigen sind. In einem aktuellen Urteil des BSG wird festgestellt, dass auch der Zufluss einer Lebensversicherung eine beitragspflichtige Einnahme darstellt ( § 240 Abs.1 Satz 2 SGB V) - selbst dann, wenn diese Lebensversicherung zur Finanzierung an eine Bank abgetreten ist, also gar nicht an den Versicherten selbst ausgezahlt wird!

Ein Immobilienmakler, freiwillig in der GKV versichert, trat 1995 zur Besicherung eines Darlehens eine Lebensversicherung an die finanzierende Bank ab. Nachdem er im Mai 2002 den Vertrag mit Zustimmung der Bank kündigte und das Darlehen mit dem Rückkaufswert getilgt wurde, legte seine Krankenkasse die ausgezahlte Summe mit jährlich 1/12 der Kapitalerträge als Beitragspflichtige Einnahme aus und forderte darauf Beiträge. Der Makler klagte dagegen bis vor das Bundessozialgericht und verlor!

Auch der Kapitalertrag einer Lebensversicherung ist bei einem freiwillig versicherten GKV Mitglied eine beitragspflichtige Einnahme. Selbst die Tatsache, dass hier gar nicht an den Kunden selber, sondern an die finanzierende Bank ausgezahlt wurde, änderte nichts an dieser Betrachtungsweise des Gerichtes. Die Verwendung der beitragspflichtigen Einnahmen (hier also Abtretung und Tilgung) ändere nichts an der prinzipiellen Beitragspflicht. (Urteil vom 17.03.2010, B 12 KR 4/09 R)

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