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Keine Kündigung bei längerer Arbeitsunfähigkeit und unangekündigtem Arbeitsversuch

Wenn ein privat Krankenversicherter nach einer längeren Krankschreibung an wenigen Tagen einen nicht angekündigten Arbeitsversuch unternimmt, der Vertrag in der Vergangenheit problemlos verlaufen ist und die Versicherung ohne stichhaltige Anhaltspunkte einen Detektiv auf den Versicherten angesetzt hat, so darf die Versicherung wegen des Arbeitsversuches nicht kündigen. LG Dortmund (Az.: 2 O 71/07)

Der Kläger (Selbstständig, KFZ Reparaturbetrieb, Frau und Sohn als Angestellte dort mitbeschäftigt) war seit 1975 bei der privaten Krankenversicherung versichert. Wegen Beschwerden am rechten Arm war der Kläger seit 08/2006 krank geschrieben, wurde auch am Arm operiert. Auch nach der OP war er noch krankgeschrieben und erhielt von der Versicherung (nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit) das vereinbarte Krankentagegeld.

Die Versicherung erteilte einem Detektiv den Auftrag, den Kläger auszukundschaften. Der Versicherer zweifelte an der Arbeitsunfähigkeit des Mannes, obwohl dafür keinerlei sonstige stichhaltigen Gesichtspunkte vorlagen.

Zwei Detektive brachten ihr Fahrzeug in den Betrieb des Mannes und gaben an, eine Reparatur sei erforderlich. Der Kläger hielt sich zu diesem Zeitpunkt in der Werkstatt auf und nahm den Auftrag auch an.

Die Versicherung sah dadurch ihren Verdacht bestätigt und kündigte den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos, da der Versicherte sie betrogen habe. Ausserdem stellten sie dem Versicherten die Detektivkosten in Rechnung.

Dagegen klagte der Mann und führte an, er sei nur kurz in der Werkstatt gewesen, um seine Frau und seinen Sohn zu besuchen. Er gab zu, an drei weiteren Tagen kurze, aber erfolglose Arbeitsversuche unternommen zu haben. Die Kündigung des Versicherers sei ebenso unrechtmässig wie die Forderung bzgl. der Detektivkosten.

Die Richter des LG Dortmund folgten der Argumentation des Mannes: Die außerordentliche Kündigung hätte nur aus wichtigem Grund erfolgen dürfen, d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, die dem Versicherer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortführung des Vertrages unzumutbar machen. Wegen der sozialen Funktion einer privaten Krankenversicherung seien hier besondere Masstäbe anzulegen - so sei die fristlos Kündigung nur berechtigt, wenn der Versichert versucht habe, sich Versicherungsleistungen zu erschleichen. Wenn aber ein krankgeschriebener Versicherter in geringem Umfang Arbeitsversuche macht, sei das kein Grund dafür, den Vertrag aus wichtigem Grund sofort zu kündigen. Zudem erolgten die fraglichen Arbeitsversuche noch während der Karenzzeit (d.h. hier erfolgte noch keine Zahlung des Versicherers). Ausserdem sei der Vertrag vorher in einem  Zeitraum von über 30 Jahren problemlos verlaufen und es würde dem Kläger aufgrund Alter und Gesundheitszustand wohl nicht mehr gelingen, anderweitig Versicherungs-schutz zu tragbaren Bedingungen zu bekommen.

Die Richter warfen dem Versicherer vor, sich selbst unredlich verhalten zu haben: Ohne konkrete Indizien für ein unredliches Verhalten des Klägers zu haben, wurde das Detektivbüro eingeschaltet. Diese Massnahme sei als unlauter anzusehen, weil es nur darum ging, einen Kündigungsgrund zu beschaffen. 

Mein Kommentar:
Der Kostendruck bei den privaten Krankenversicherungen nimmt zu. Im Bemühen Kosten einzusparen, greifen viele Versicherer zu Mitteln, die zumindest als grenzwertig zu bezeichnen sind. Auch mir haben Kunden schon berichtet, dass sie in Zeiten, in denen sie arbeitsunfähig geschrieben waren und Krankentagegeld von ihrer Versicherung erhielten, plötzlich Besuch von Beauftragten der Versicherung erhielten (Immerhin keine Detektive!). Ganz gefährlich, wenn z.B. Büro und Wohnung unter einem Dach sind! Deshalb in einem solchen Falle möglichst auf keine Gespräche einlassen, sondern darauf hinweisen, dass man gerne bereit ist, alle Anfrage zu beantworten - schriftlich!

 

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