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Privat versichert und ALG 2 Empfäger - Wieviel Beitragszuschuss zum Basistarif?

Ein privat krankenversicherter ALG 2 - Empfänger hat lediglich Anspruch auf den Zuschuss, den die ARGE zahlren müsste, wenn derjenige in einer gesetzlichen Kasse versichert wäre. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 2AS 16/10 B ER)

Der Kläger, versichert in einem ganz normalen Tarif eines privaten Krankenversicherers, war der Ansicht, die ARGE müsse ihm eben diese Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstatten. Die ARGE zahlte dagegen nur einen Zuschuss von 126,05 Euro pro Monat. Dies entspricht dem Beitrag, den ein ALG II Empfänger in der gesetzlichen Kasse zu zahlen hätte. Für den Kläger entstand so jeden Monat ein hoher Eigenbeitrag, den er aus den laufenden ALG II Bezügen nicht erbringen konnte. Dennoch wurde seine Klage abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass es zumutbar erscheine, aus dem Normaltarif in den sogenannten Basistarif zu wechseln. Der Beitrag dafür beträgt im konkreten Fall 290,63 Euro monatlich - im Prinzip für den Kläger immer noch untragbar, die Differenz zu den 126,05 Euro selbst zu übernehmen. Trotzdem bestehe kein Anspruch auf eine höhere Bezuschussung, denn einem Kunden, der im Basistarif versichert sei, könne der private Krankenversicherer bei Beitragsrückstand nicht einfach kündigen, sondern der Versicherungsschutz bliebe erhalten.

Dieses aktuelle Gerichtsurteil steht im Widerspruch zur bisherigen Auslegung, u.a. durch das Landessozialgericht in Baden-Würtemberg. Siehe hierzu mein Beitrag vom 18.08.2009
Hier war das Gericht der Meinung gewesen, gesetzgeberische Unzulänglichkeiten dürften nicht zu Lasten der Hilfsbedürftigen gehen.

Und noch ein neues Urteil zum gleichen Thema (10.06.2010):

Hier hat das Landessozialgericht in Düsseldorf wiederum den Anspruch zweier ALG 2 Empfänger auf Zahlung des vollen Beitrages zu ihrem privaten Standardtarif bestätigt. (Az: S 29 AS 412/10 und 547/10)

Anzumerken ist allerdings, dass beiden privat Versicherten die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war. Würde diesen Personen nicht der volle Beitrag zu Ihrem privaten Standardtarif erstattet, wäre ihr Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.Ausserdem waren beide, wie geschildert, im Standardtarif versichert.

Die beiden Jobcenter in Düsseldorf und Viersen, die den Klägern die Zahlung des vollen Beitrages verweigert hatten, haben angekündigt, in Berufung zu gehen.

Mein Kommentar:

Salto vorwärts, Rolle rückwärts, dann wieder Hechtsprung nach vorne....Es wird wohl noch eine Weile dauern, bis hier höchstrichterlich entschieden werden wird. Bis dahin ist es wohl im Einzelfall davon abhängig, WO jemand ALG 2 bezieht.

 

 

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