Krebsbehandlung durch gesetzliche Krankenkasse (GKV)
Eine sog. "Regional verabreichte Chemotherapie" muss nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werde, selbst dann nicht, wenn die klassische Chemotherapie wegen erheblicher Nebenwirkungen abgebrochen wurde. Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 5 KR 2035/09).
Eine an Brustkrebs erkrankte, gesetzlich versicherte Frau wurde in einer von der GKV zugelassenen Klinik mit einer klassischen Chemotherapie behandelt. Aufgrund massiver, schwerer Nebenwirkungen, brach die Frau die Therapie ab, und entschied sich statt dessen für eine sog. "Regionale Therapie", die sich auf die betroffenen Körperteile beschränkt. Diese Therapie wurde in einer Privatklinik durchgeführt - diese war allerding von der Gesetzlichen Krankenkasse nicht anerkannt. Daher wurde der Patientin die Erstattung von ca. 27.000.- Euro Behandlungskosten verweigert. Dagegen klagte die Betroffene.
Hierbei berief sich die Klägerin unter anderem auf den § 13 Absatz 3 SGB V. Hier heisst es unter anderem: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“
Mit ihrer Klage hatte die Frau leider keinen Erfolg: Zwar hätten Versicherte in bestimmten Fällen einen Anspruch darauf, Kosten für eine unaufschiebbare Behandlung erstattet zu bekommen - allerdings nur dann, wenn diese Behandlung als allgemein anerkannt gilt.
Das war jedoch bei der von der Klägerin gewählten regionalen Chemotherapie nicht der Fall. Denn diese Form der Therapie entspricht bei Brustkrebserkrankungen nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse -so dass das Gericht.
Zum Einen hätte es - so die Auffasung des Gerichtes, erfolgversprechende Möglichkeiten gegeben, die unangenehmen Nebenwirkungen der klassischen Therapie zu vermindern, zum anderen könnten eben solche Behandlungskosten nicht im Nachhinein auf die Versichertengemeinschaft abgewälzt werden.
Kategorie: Private Krankenversicherung
Tags: Gerichtsurteil, Gesetzliche Krankenversicherung, Krebs

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