Neuer Beitragssatz in der GKV - was ändert sich für den Einzelnen?
Die Koalitionsparteien haben sich geeinigt, wie versucht werden soll, das drohende Defizit von ca. 11 Milliarden Euro für das Jahr 2012 in den Griff zu bekommen.
Im Folgenden versuche ich aufzuzeigen, welche Folgen das für den Einzelnen GKV-Versicherten haben wird. Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, beruhen auf dem aktuellen Informationsstand - trotz sorgfältiger Recherche kann ich daür aber keine Haftung übernehmen.
Zu den Auswirkungen im einzelnen:
Welche Änderungen ergeben sich?
Der neue, einheitliche Beitragssatz für alle 160 Gesetzlichen Krankenkassen wird von derzeit 14,9% auf 15,5% angehoben. Die 0,6% Differenz tragen je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Beispiele, wie sich das in Euro monatlich auswirkt:
bei 1.000.- € Einkommen beträgt der AN-Anteil 82.- €
bei 2.000.- € Einkommen beträgt der AN-Anteil 164.- €
bei 3.750.- € Einkommen beträgt der AN-Anteil 307,50 €
Was ändert sich bei dem sog. Zusatzbeitrag?
Aktuell ist dieser Zusatzbeitrag, den die jeweilige Kasse individuell festlegen kann, auf maximal 1% des beitragspflichtigen Einkommens (=max. 3.750.- €) gedeckelt, d.h. der maximale Zusatzbeitrag liegt bei max. 37,50 € monatlich. Diese prozentuale Begrenzung/Festlegung entfällt.
Statt dessen legt die jeweilige Kasse eine festen Beitrag in Euro und Cent fest. Dieser Zusatzbeitrag wird unabhängig vom Einkommen erhoben. Übersteigt dieser "Fest-Zusatz-Beitrag" 2% des Einkommens, wird ein Ausgleich für den Versicherten aus Steuermitteln erfolgen. Der Zusatzbeitrag wird nur vom Haupt-Versicherten erhoben, nicht von mitversicherten Familienangehörigen. Der Zusatzbeitrag wird nicht zwischen AN und AG aufgeteilt, sondern ist vom AN alleine zu tragen.
Kann man wegen der Beitragserhöhung die Krankenkasse wechseln?
Ja und Nein - die Beitragssatzerhöhung von 14,9% auf 15,5% ermöglicht keine vorzeitige Kündigung. Wenn allerdings ein Zusatzbeitrag erhoben oder erhöht wird, löst das ein Sonderkündigungsrecht aus.
Achtung: Versicherte in sog. Wahltarifen haben auch dann kein Sonderkündigungsrecht, wenn ddie Kasse einen Zusatbeitrag erhebt oder erhöht. Die Bindefrist an den Wahltarif (3 Jahre) bleibt also bestehen.
Kategorie: Private Krankenversicherung
Tags: Beitrag, Gesetzliche Krankenversicherung, GKV, Zusatzbeitrag

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