Auch gesetzliche Krankenversicherung muss Auskunft über erfolgte Behandlungen geben
Auch Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch darauf, von ihrer kassenärztlichen Vereinigung zu erfahren, welche personenbezogenen gespeicherten Sozialdaten dort vorliegen, sofern der kassenärztlichen Vereinigung hierdurch kein unangemessen hoher Aufwand entsteht.
Landessozialgericht (LSG NRW) Aktenzeichen L 5KR 153/09
Im Vorliegenden Fall plante der Kläger den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Um dabei wirklich alle Arztbesuche anzugeben und nichts wesentliches zu vergessen, erfragte er bei seiner kassenärztlichen Vereinigung, welche medizinischen Leistungen für ihn in den letzten vier Jahren abgerechnet worden waren. Als Antwort erhielt er lediglich eine sogenannte Versichertenauskunft für das letzte Geschäftsjahr. Für die weiter zurück liegenden Jahre machte die kassenärztliche Vereinigung keine Angaben und berief sich dabei auf
§305 Abs. 1 SGB V - mehr könne der Nachfragende hier nicht verlangen.
Sowohl das Sozialgericht Düsseldorf als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilten aber anders: Im §83 SGB 10 sei der entsprechende Auskunftsanspruch geregelt, auf der Grundlage des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen allgemeinen Auskunftsanspruch an irgendeiner anderen Stelle einschränken wollte. Lediglich eine Einschränkung liessen die Richter zu: Der sachliche und personelle Aufwand bei der kassenärztlichen Vereinigung müsse sich in angemessenen Grenzen halten.
Kommentar:
Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung kommt der wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der Gesundheitsfragen eine entscheidende Bedeutung zu, um später im Fall des Falles auf der sicheren Seite zu sein.
Deshalb sollten Sie bereits VOR der eigentlichen Antragstellung Ihre Gesundheitsangaben zusammenstellen. Ein nützliches Formular ist z.B. mein Gesundheitscheck vorab. Ebenso hilfreich kann es sein, beim Hausarzt mit einem kurzen Anruf zu klären, was dort in der Krankenakte steht. Wenn aber viele Ärzte konsultiert wurden oder der Arzt öfter gewechselt wurde, bleibt oft als letzte Anlaufstelle nur die kassenärztliche Vereinigung, die allerdings in der Vergangenheit häufig "gemauert" hat. Ein wichtiges Urteil also für alle Vermittler, die ordentlich und haftungssicher arbeiten wollen, ebenso für die Kunden, die Wert auf "handwerklich" saubere Arbeit legen.
Kategorie: Private Krankenversicherung
Tags: Beratung, Gesetzliche Krankenversicherung, Gesundheitsangaben, GKV

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