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Allianz verliert gegen Aufsichtsbehörde im "Aktimed" Streit - Bundesverwaltungsgericht entscheidet

Mein Blogbeitrag vom 05.08.2009:

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main entschied am 23.Juli 2009 (Az.: 1 K 3082/08 F2 ) zugunsten der Allianz Kranken gegen die Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht (BaFin) im sog. Aktimed-Streit.

Die Allianz hatte im Falle eines Tarifwechsels eines Bestandskunden von einem alten in einen der neuen Tarife der Aktimed -Tarifgeneration einen pauschalen sog. „Tarifstrukturzuschlag“ in Höhe von 20 Prozent auf die Grundprämie des neuen Tarifs erhoben. Der Zuschlag wurde grundsätzlich von allen Tarifwechslern verlangt, und zwar unabhängig davon, ob schon zuvor Risikozuschläge im Alttarif zu zahlen waren oder nicht.

Mein Kommentar:

Ist ja schon ein Eingeständnis, früher unsinnig kalkuliert zu haben..oder nur der (leider gelungene) Versuch, das Tarifwechselrecht der eigenen Kunden auszuhebeln?

Aber...die Story geht weiter:

Am 23.06.2010 hat das Bundesverwaltungs-Gericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main aufgehoben, wie aus einer kurzen Pressemeldung des Gerichts hervorgeht. Eine schriftliche Urteilsbegründung des Bundesverwaltungs-Gerichts liegt noch nicht vor.

Die Leipziger Richter haben entschieden, „dass Versicherer der privaten Krankenversicherung nicht berechtigt sind, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben“.

Das Vorgehen der Allianz verstoße gegen zwingendes Versicherungsvertrags-Recht, nach dem der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht erwerbe, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt, so das Gericht. Deshalb sei es unzulässig, einen pauschalen Risikozuschlag aus Anlass des Tarifwechsels zu erheben. Erster Kommentar eitens der
Allianz : Es sei ein "unerwartetes Urteil".

Mein Kommentar:

Das Wechselrecht finden wir im Versicherungsvertragsgesetz §204:

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, daß dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind, als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluß oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, daß er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluß vereinbart.

Ein Versicherer versucht, das Recht seiner Kunden auf Tarifwechsel innerhalb des gleichen Unternehmens - mehr oder weniger elegant - auszuhebeln, wird dann vor Gericht "abgewatscht" und spricht von einem "unerwarteten Urteil". Merkwürdiges Rechtsverständnis - mehr kann ich dazu gar nicht sagen.
Empfehlung an Alle Allianz Kunden, die bereits ihre alten Tarifein den Aktimed umgestellt haben, bzw. umstellen wollen: Widerspruch gegen die geforderten Zuschläge erheben und Rückforderung der zu unrecht erhobenen Zuschläge fordern.
Was Sie NICHT tun sollten: Beiträge jetzt gar nicht oder nur teilweise zahlen!

Mit ziemlicher Sicherheit wird wohl das Urteil auch negative Auswirkungen auf die Kalkulation der Aktimed Reihe haben: Wenn der Wechsel (vermeintlich schlecht kalkulierter Risiken) in den Aktimed durch solche Taschenspielertricks nicht mehr verhindert werden kann, wird das natürlich auch seinen Niederschlag in entsprechenden Beitragsanpassungen finden.

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