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Kindergeld für volljährige Kinder und Beiträge zur PKV

Für volljährige Kinder wird das Kindergeld u.a. nur dann gezahlt, wenn das "Kind" keine eigenen Einkünfte hat, die gewisse Grenzen (in 2011: 8040.- Euro pro Jahr) nicht übersteigen. Strittig ist hierbei immer wieder, welche Einkommensbestandteile dabei zu berücksichtigen sind und welche Aufwendungen diese im Gegenzug vermindern, also einkommensmindernd anzusetzen sind. 

So müssen - nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (11.01.2005 Az.: BvR 167/02) - die vom Kind zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften und Bezügen abgezogen werden. Begründung: Diese Ausgaben stehen nicht mehr zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung.

Dies gilt konsequenterweise auch für Beiträge von Kindern zu einer PKV (Private Krankenversicherung) siehe BFH Urteil vom 14.12.2006 Az. III R 24/06. Strittig war hierbei immer wieder die Frage, ob dazu das Kind selbst auch der Beitragszahler sein muss. In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg (04.11.2010 Az.: 4K 10218/06 B) ist hierzu festgestellt worden, dass das Einkommen des Kindes auch dann um die Beiträge zur PKV zu mindern ist, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieses Elternteil auch die entsprechenden Beiträge zahlt.

Als Begründung führt das Gericht an, dass es auf die gleiche Unterhaltsbelastung hinausläuft- egal, ob die Eltern den Beitrag selbst zahlen, oder ob die Eltern dem Kind das Geld zur Verfügung stellen, damit diese ihren Beitrag selbst zahlen können.

Gegen dieses Urteil hat mittlerweile die betroffene Familienkasse Berufung eingelegt. Sie muss nämlich jetzt nur deshalb im verhandelten Fall das Kindergeld zahlen, weil das Einkommen des Kindes durch den Abzug der Beiträge - gezahlt durch die Eltern - unter die o.g. Grenze gesunken ist. Entscheiden muss hier also der Bundesfinanzhof in München.

Privat versicherte Eltern sollten hier -nach entsprechender Beratung!- die richtige Vertragskonstellation wählen, um den Bezug des Kindergeldes auch bei volljährigen Kindern sicher zu stellen.

 

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