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Gesetzlichen Krankenkassen fehlen "nur" 3,1 Milliarden Euro

Der Schätzerkreis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) prognostiziert ein Milliardenloch von 3,1 Milliarden Euro für die gesetzlichen Krankenkassen 2010. Immerhin weniger als die 4 Milliarden Euro, die bei der letzten Schätzung vorrausgesagt wurden.

Dieser Schätzerkreis setzt sich aus Fachleuten der verschiedenen Bereiche zusammen: Gesundheitsministerium, BUndesversicherungsamt (BVA) und GKV Spitzenverband berechnen hier die Entwicklung der Einnnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres und prognostizieren, wie hoch der Finanzbedarf im Folgejahr sein wird.

Für das laufende Jahr 2010 wird ein Fehlbetrag von "nur" 3,1 Milliarden Euro berechnet. Es werden Ausgaben von insgesamt 173,4 Milliarden Euro Ausgaben prognostiziert. Inclusive Bundeszuschuss aus Steuergeldern stehen geplante Einnahmen von 170,3 Milliarden Euro zu Buche. Bleiben diese 3,1 Milliarden Fehlbetrag, die die Kassen entweder durch Rücklagen oder Zusatzbeiträge aufbringen müssen.

Die Ausgabensituation gegenüber der letzten Schätzung hat sich deshalb verbessert, weil die geplanten Einsparungen im Bereich der Arzneimittelkosten (Am Mittwoch dieser Woche im Kabinett beschlossen) bereits bei der neuen Schätzung berücksichtigt wurden. Trotz der berbesserten Prognose halten die Experten die Finanzsituation der gesetzlichen Krankenkassen aber weiter für schwierig.

 


Ausschluss bestimmter Krebserkrankungen in einer "Versicherung bei schweren Krankheiten" wirksam

Eine Vertragsbedingung in einer "Versicherung bei schweren Krankheiten" (sog. Dread Disease Police), die vorsieht, dass die Versicherung bei einer Carcinoma in situ nicht leisten muss, ist wirksam.

Die Klägerin hatte vor einigen Jahren eine sog. Dread Disease (Schwere Krankheiten) Police abgeschlossen. In dieser Police sind auch Krebserkrankungen mitversichert. In einer Ausschlussklausel in den AVB sind jedoch Carcinoma in situ von der Leistung ausgenommen.

Als Carcinoma in situ (CIS) (wörtlich: „Krebs an Ort und Stelle“) wird ein Frühstadium eines epithelialen Tumors ohne invasives Tumorwachstum bezeichnet, welcher ausschließlich intraepithelial wächst, z. B. in der obersten Haut- oder Schleimhautschicht oder in den Milchgängen der Brustdrüse. Das Carcinoma in situ metastasiert nicht, d. h. es kann keine Absiedelungen in Lymphknoten oder in anderen Organen bilden.

Einige Jahre später erkrankte die Klägerin an einer milderen, nicht streuenden Variante von Brustkrebs. Die Versicherung verweigerte unter Berufung auf die o.g. Klausel in den AVB die Leistung. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass Sie bei Abschluss des Vertrages berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass sämtliche Formen einer Krebserkrankung versichert seien und zu einer Leistung führen müssten. Somit sei der in den AVB "versteckte" Leistungsausschluss überraschend im Sinne von § 305c BGB und somit nichtig.

Das OLG Oldenburg entschied (Beschluss vom 10.12.2009 -5 U 87/09-) jedoch anders und erklärte die Klausel in den AVB für wirksam.

Sehr interessant aus meiner Sicht die Argumentation des Gerichtes - die auch auf jede andere Versicherungsform übertragbar sein dürfte:

AVB seien so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusam-menhangs verstehen müsse. Wenn sich die Klägerin informiert hätte, was man unter Carcinoma in situ verstehe, wäre ihr nach Ansicht des Gerichtes schnell klar geworden, was mit diesem Ausschluss in den AVB gemeint war. Somit hatte der Versicherer die Klägerin nicht im Unklaren gelassen: Die Klausel ist wirksam.

In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Wie bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, können Verträge der streitgegenständlichen Art über den Ein- oder Ausschluss bestimmter Krankheiten ohne die genaue Definition der jeweiligen Krankheiten nicht sinnvoll ausgestaltet werden. Insbesondere kann für die Bestimmung des konkreten Versicherungsumfangs nicht etwa auf den allgemeinen Sprachgebrauch abgestellt werden. Zur sachgerechten Beurteilung ist es vielmehr erforderlich, auf die jeweils maßgebliche Definition im medizinischen Sinn zurückzugreifen. Dies muss umso mehr gelten, als der medizinische Laie regelmäßig nur recht vage Vorstellungen über die jeweilig betroffenen Krankheitsbilder haben dürfte.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher von vornherein damit rechnen, dass sich in den AVB zunächst als primäre Leistungsbegrenzung die Definitionen der Krankheiten finden, für die das Leistungsversprechen des Versicherers grundsätzlich gelten soll. Ebenso wird er damit rechnen, dass sich als sekundäre Risikobegrenzung Ausschlüsse für bestimmte Konstellationen finden, wie es auch hier der Fall ist.“

Hier sagt das Gericht im Prinzip das, was ich meinen Kunden immer wieder empfehle:

VOR einem Vertragsabschluss die Vertragsbedingungen sorgfältigst lesen (lassen)!!!

Ein guter Berater wird sich immer die Zeit nehmen, bei Bedarf seinem Kunden die Bedeutung einzelner Formulierungen in den AVB zu erläutern und transparent zu machen.
Fragen Sie danach! Schliesslich sind diese Seiten mit dem vielen Kleingedruckten DAS, was Sie letzten Endes kaufen, wofür Sie Ihren Beitrag entrichten.


Versicherungsbedingungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Vertragsbedingungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung, worauf ist (unbedingt) zu achten?

In dieser Beitragsreihe werde ich ausführlich auf die Unterschiede in den Vertragsbedingungen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung eingehen. Gedacht ist das Ganze als erste Orientierungshilfe im Dschungel der vielfältigen BU-Bedingungen, aber auch als eine Art „Checkliste“ für Beratungsgespräche und bestehende Verträge.

Beginnen werde ich dabei mit den elementaren zugrunde liegenden Vertragsbedingungen. Ich nenne Sie gerne „Basics“. Eine einzige unklare oder schlechte Formulierung bei einem dieser „Basics“ ist aus meiner Sicht ein absolutes KO-Kriterium bei der Auswahl der geeigneten BU-Versicherung und kann durch nochsoviele Sternchen und Pluspunkte in anderen Bereichen nicht mehr kompensiert werden.

Warum ich das so rabiat sehe?
Im Leistungsfall stellen Sie sich bitte einfach eine BU Versicherung wie eine Kette aus vielen einzelnen Kettengliedern (= Vertragsbedingungen) vor, die alle der Belastung stand halten müssen. Ein einziges Kettenglied, das bricht, führt zum Versagen der gesamten Kette: Die Versicherung muss nicht bezahlen - und dass eine Versicherung über Jahre hinweg eine Rentenleistung erbringt, zu der sie eigentlich nicht verpflichtet wäre, glaubt wohl keiner ernsthaft, oder?
Anders ausgedrückt: Bei den „Basics“ geht es darum, ob ich im Ernstfall überhaupt Leistungen vom Versicherer erhalte. Bei den erweiterten Rahmenbedingungen geht es eher um spezielle Ausgestaltungsmöglichkeiten und um die Frage, ob ich evtl. sogar mehr Leistung erhalte.
Dazu ein Beispiel: Was nutzt es mir, wenn der Versicherer zwar eine „zusätzliche erstmalige Einmalzahlung bei BU“ anbietet aber im Ernstfall die Leistung verweigert, weil ich bei Rot über die Kreuzung gefahren bin und damit einen Unfall und meine BU verursacht habe? Im Ergebnis erhalte ich also weder eine „erstmalige Einmalzahlung“ noch die versicherte Rente. (Ich bin mir bewusst, dass das jetzt ein sehr einfaches Beispiel ist, und wir alle ausserdem so etwas ja niemals machen würden – trotzdem einfach mal angenommen..….)
Besser wäre es doch gewesen, einen Versicherer zu wählen, der in seinen Bedingungen ein solches Verkehrsdelikt mitversichert hat - anstatt sich von der "tollen Sonderzahlung" blenden zu lassen. Leider werden BU Versicherungen sehr oft genau so  verkauft!

Aufgebaut habe ich das Ganze so, dass Sie von diesem aktuellen Beitrag ausgehend, durch Verlinkung jeweils zu dem entsprechenden Thema gelangen. Ich freue mich auf Ihre Anregungen und Fragen. Nutzen Sie dazu einfach das Kontaktformular oder unten die Kommentarmöglichkeit.

„Basics “

  • Verzichtet der Versicher ohne wenn und aber auf die Abstrakte Verweisung?
  • Gibt es eine Straftatenklausel, die z.B. Verkehrsdelikte vom Versicherungsschutz ausklammert?
  •  Wie ist die Arztanordnungsklausel gefasst?
  •  Ist die konkrete Verweisung klar und sauber eingegrenzt?
  •  Wie sind die Ereignisse definiert, die überhaupt zu einer BU führen können?
  •  Wie lange muss die Beeinträchtigung der Arbeitskraft andauern?
  •  Gibt es unübliche, überraschende Einschränkungen im Versicherungsschutz?
  •  Was passiert bei einer Änderung des Berufes?
  •  Was passiert bei einer Änderung des Status (Selbstständig <-> Angestellt)?
  •  Was geschieht beim (vorübergehenden) Ausscheiden aus dem Beruf?

„erweiterte Rahmenbedingungen“

  • Gibt es Nachversicherungsmöglichkeiten ohne erneute Gesundheitsprüfung?
  • Verichtet die Gesellschaft auf das Recht zur Beitragsanpassung nach §163 VVG?
  • Behält sich der Versicherer eine „befristete Anerkenntnis“ vor?
  • Gibt es die Möglichkeit einer „lebenslangen“ BU-Rente?
  • Gibt es eine „Erstmalige Einmalzahlung“ und/oder eine „Wiedereingliederungshilfe“?
  • Gibt es eine garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall? - Wird unter Umständen rückwirkend geleistet, ab Beginn der Berufsunfähigkeit?

Beschwerden der Kunden nehmen zu

Kritik der Kunden nimmt zu - Erfolgsquote geht zurück

Ende des Jahres 2009 waren ca. 8,8 Mio. Menschen privat vollversichert, hinzu kommen ca. 16 Mio. Kunden mit privaten Zusatzversicherungen. Diese Kunden können sich an den PKV-Ombudsmann wenden, wenn sie sich von ihrem Versicherer ungerecht behandelt fühlen - oft geht es dabei um Beitragsanpassungen, oder wenn der Versicherer sich weigert, Leistungen zu erbringen.

Im Jahr 2009 sind insgesamt 5015 dieser Beschwerden dort eingegangen. Dies entspricht einem Anstieg um ca. 15% im Vergleich zum Vorjahr. Im gleichen Zeitraum sank jedoch die Quote der erfolgreichen Beschwerden aber von über 29% im Vorjahr auf nur noch rund 25% ab. Hierzu meint der Ombudsmann Helmut Müller:"Man kann nur darüber spekulieren, warum das so ist."

Von den gesamten Beschwerden beziehen sich 83% auf die Krankenvollversicherung. Davon dann 22,8% zum Thema Medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung. In 13,9% aller Fälle sind Gebührenstreitigkeiten Anlass zur Beschwerde. Bei immerhin 10,4% aller Beschwerden wird um die Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen gestritten. Bei weiteren 9,3% steht die Beendigung des Vertrages im Mittelpunkt und weitere 8,2% der Beschwerden beziehen sich auf die Erstattung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln.

Ich spekuliere gerne mal ein wenig: Auch die privaten Krankenversicherer sind vermehrt bestrebt, die Kosten im Griff zu behalten. So wird einfach häufiger als früher geprüft, ob eine durchgeführte Behandlung im vollen Umfang medizinisch notwendig war und vor allem, ob die Kosten überhaupt erstattungspflichtig sind (=Was steht in den Vertragsbedingungen?). Behandlungen, die früher "kulanterweise" erstattet wurden, obwohl die Gesellschaft hierzu gar nicht verpflichtet gewesen wäre, kommen heute vermehrt auf den Prüfstand. Im Ergebnis erstattet die Versicherung das, wazu sie nach den Vertragsbedingungen verpflichtet ist - eigentlich nicht wirklich überraschend, oder?

Der Trend wird sich mit Sicherheit in den kommenden Jahren fortsetzen, so dass es noch wichtiger werden wird, sich diese Vertragsbedingungen (Das berühmte "Kleingedruckte") vor Vertragsabschluss genauestens zu betrachten.


AfW: Verbraucherzentralen im Finanztest durchgefallen!

19. April 2010 | Altersvorsorge

AfW: Verbraucherzentralen im Finanztest durchgefallen!
Gemeinsam mit der Finanz-Fachzeitschrift procontra testete der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. die Beratungsqualität der Verbraucherzentralen am Telefon.
Das Ergebnis war in Teilen verheerend, wie einem ausführlichen Artikel in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift procontra zu entnehmen ist. Getestet wurden kostenpflichtige Hotlines der Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer zu den Themen Altersvorsorge und Versicherungen. Im Test rief jeweils ein zuvor klar entwickelter Musterkunde an, welcher Bedarf für eine Beratung zu einem Anlagebetrag von 10.000 Euro zeigt. Positiv zu vermerken war, dass bei der überwiegenden Zahl der Hotlines von einer telefonischen Beratung Abstand genommen und auf die Möglichkeit von persönlicher Beratung vor Ort hingewiesen wurde. Welchen Sinn dann die bis zu 2 Euro je Minute teuren Hotlines machen sollen, erschloss sich jedoch nicht.

Dramatische Fehler leisteten sich die Berater der Verbraucherzentralen NRW und Berlin.
Jeweils wurde gegen die eigenen Empfehlungen und Checklisten der Verbraucherzentralen für derartige Gespräche verstoßen. Die Gespräche endeten mit den Empfehlungen, sich einen eigenen Aktienfonds zusammen zu stellen bzw. bei einer konkret genannten Bank das Geld für 3 Jahre fest anzulegen. Es fehlten klare Fragen zu den konkreten Bedürfnissen des Kunden und zur Risikoabsicherung. Norman Wirth, Rechtsanwalt und Geschäftsführender Vorstand des AfW, zu dem Ergebnis: „Die Verbraucherzentralen betreiben kostenpflichtige Kapitalanlage und Versicherungsberatung. Die Verbraucher vertrauen ihnen. Sie sind in der öffentlichen Wahrnehmung schließlich die Guten. Dann müssen sie aber endlich auch die Qualitätskriterien einhalten, die sie selbst anmahnen und welche jeder Versicherungs- und Finanzmakler bzw. -berater erfüllen muss. Sie sollten eine Haftpflichtversicherung haben, damit nicht der Steuerzahler für ihre Fehler eintritt. Sie müssen die Gespräche dokumentieren und vor allem sollte klargestellt sein, dass nur qualifizierte Personen dort beraten dürfen!“ Die bei der Verbraucherzentrale NRW erlebte Beratung zu Einzelaktien ist nach Auffassung des AfW eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne von Kreditwesengesetz (KWG) und Wertpapierhandelsgesetz (WphG). Der AfW fordert nachdrücklich eine ernsthafte Prüfung seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bezug auf das Beratungsangebot aller Verbraucherzentralen. „Wer unzulässig Einzeltitelberatung betreibt, begeht eine Straftat gemäß Paragraf 54 KWG. Das Gesetz sieht hier eine Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Warum für die kostenpflichtige Beratung in den Verbraucherzentralen eine Ausnahme gelten soll, ist uns nicht ersichtlich.“, so die Einschätzung von AfW-Vorstand Wirth.

Der AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister. Er vertritt die Interessen von über 30.000 Finanzdienstleistern in mehr als 1.300 Unternehmen sowie eine ständig wachsende Anzahl von Fördermitgliedern. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und –vertreter, Kapitalanlage– und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute.


Straftaten- und Vergehensklausel

Es ist einleuchtend, dass es für eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine Reihe von Ausschlüssen und Einschränkungen im Versicherungsschutz geben muss. Die Frage ist immer nur, wie klar und umfänglich diese Ausschlüsse definiert sind und welche Auswirkung das auf den Leistungsfall haben kann.
Meistens zu finden unter : §5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Eine dieser Ausschlussklauseln ist die sog. Straftaten- und Vergehensklausel.

Hier wird in den Bedingungen geregelt, ob bei der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder eines Vergehens der Versicherer die Leistung verweigern kann, wenn aus dieser Tat eine Berufsunfähigkeit resultiert.
Natürlich kann es nicht Aufgabe einer Berufsunfähigkeits-versicherung sein, einem Straftäter Versicherungsschutz zu gewähren. Allerdings ist jeder von uns, der am Strassenverkehr teilnimmt, unter Umständen sehr schnell von diesem Thema betroffen (auch wenn wir natürlich alle mustergültige Autofahrer sind….) Denken Sie nur an die überfahrene rote Ampel, eine Geschwindigkeitsüberschreitung, Überholen trotz unübersichtlicher Lage oder das unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle. Alles Vergehen, die dann, wenn als Folge noch z.B. ein Personenschaden hinzu kommt, sehr schnell eine Strafanzeige nach sich ziehen. (Vereinfacht: Kennzeichnend für eine Straftat ist die Androhung einer Geld – oder Freiheitsstrafe)

Von daher ist die folgende Klausel, die wir leider im Bedingungswerk sehr vieler Gesellschaften finden, aus meiner Sicht ein KO-Kriterium

(2) Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist …

d) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person

Das ist so ziemlich sie schlechteste Formulierung, die man an dieser Stelle erwischen kann. Auch die Beschränkung auf „vorsätzliche Ausführung“ bietet nur unzureichenden Schutz. Hier hängt dann letzten Endes Ihr Versicherungsschutz davon ab, ob ein Gericht Ihre begangene Straftat als Vorsatz oder Fahrlässigkeit einstuft! Ziemlich dünnes Eis für einen Schutz, der für Ihr weiteres Leben eine existenzielle Bedeutung hat.

Deswegen ist auch die folgene Klausel nicht besser zu bewerten:

b) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; bei fahrlässigen Verstößen wie z.B. im Straßenverkehr besteht jedoch Versicherungsschutz;

Klingt zwar besser, besagt aber das Gleiche: Vorsätzliche Delikte im Strassenverkehr sind nicht mitversichert!

Hier die – meiner Ansicht nach- beste Formulierung, die auf dem Markt erhältlich ist:

b) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch den Versicherten. Verkehrsdelikte und fahrlässige Verstösse sind von diesem Ausschluss nicht betroffen.

Hier sind nun sämtliche Verkehrsverstösse (fahrlässige und vorsätzliche) mitversichert!
Leider bietet nur weniger als eine Handvoll Versicherungsgesellschaften ihren Kunden diese rechtssichere Formulierung an, alle anderen verwenden (mehr oder weniger in unterschiedliche Klauseln versteckt) die deutlich schlechteren Formulierungen. Im Fall des Falles sicher keine angenehme Überaschung.

 


Beitragsbemessung in der GKV - auch für ausgezahlte Lebensversicherung

Immer wieder muss vor Gericht entschieden werden, welche Einkünfte bei einem freiwillig versicherten GKV Mitglied zu berücksichtigen sind. In einem aktuellen Urteil des BSG wird festgestellt, dass auch der Zufluss einer Lebensversicherung eine beitragspflichtige Einnahme darstellt ( § 240 Abs.1 Satz 2 SGB V) - selbst dann, wenn diese Lebensversicherung zur Finanzierung an eine Bank abgetreten ist, also gar nicht an den Versicherten selbst ausgezahlt wird!

Ein Immobilienmakler, freiwillig in der GKV versichert, trat 1995 zur Besicherung eines Darlehens eine Lebensversicherung an die finanzierende Bank ab. Nachdem er im Mai 2002 den Vertrag mit Zustimmung der Bank kündigte und das Darlehen mit dem Rückkaufswert getilgt wurde, legte seine Krankenkasse die ausgezahlte Summe mit jährlich 1/12 der Kapitalerträge als Beitragspflichtige Einnahme aus und forderte darauf Beiträge. Der Makler klagte dagegen bis vor das Bundessozialgericht und verlor!

Auch der Kapitalertrag einer Lebensversicherung ist bei einem freiwillig versicherten GKV Mitglied eine beitragspflichtige Einnahme. Selbst die Tatsache, dass hier gar nicht an den Kunden selber, sondern an die finanzierende Bank ausgezahlt wurde, änderte nichts an dieser Betrachtungsweise des Gerichtes. Die Verwendung der beitragspflichtigen Einnahmen (hier also Abtretung und Tilgung) ändere nichts an der prinzipiellen Beitragspflicht. (Urteil vom 17.03.2010, B 12 KR 4/09 R)