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Auslandsreisekrankenversicherung - rechtzeitig vor dem Start in den Urlaub!

Sommer. Urlaubszeit. Reisezeit. Das ganze Jahr über freuen sich viele Bundesbürger schon auf den wohlverdienten Trip ins Ausland. Sommer, Sonne, Meer, Berge. Wer mag da schon an drohende Gefahren wie Krankheiten oder Unfälle denken, sich mit so Dingen wie Krankenrücktransport und Rettungsflügen beschäftigen?

Nun, angesichts der Tatsache, dass ein Krankenrücktransport (sofern er nicht mit einer Linienflugmaschine erfolgen kann) schon aus einem eropäischen Land mal ganz schnell mit 12.000 bis 17.000.- Euro zu Buche schlagen kann, lohnt es sich aus meiner Sicht schon, rechtzeitg vor Antritt der Reise über das Thema Auslandsreisekrankenversicherung nachzudenken.
Für eine einzelne Person kostet eine solche Police zwischen 8 - 20 Euro pro Jahr. Eine ganze Familie lässt sich mit 18 - 40 Euro p.a. absichern. In der Regel sind damit alle Auslandsreisen bis zu einer Dauer von 42 Tagen abgesichert.

Achtung: Es gibt dabei Altersgrenzen, die zu beachten sind! Bei manchen Gesellschaften werden ältere Personen gar nicht mehr oder nur gegen entsprechenden Zuschlag versichert. Vorher nachfragen und abklären.

Angesichts dieses überschaubaren finanziellen Aufwandes ist es aus meiner Sicht eine absolut wichtige Entscheidung, eine Auslandsreisekrankenversicherung mit ins Urlaubsgepäck zu nehmen. Für den gesetzlichen versicherten Kassenpatienten eigentlich ein absolutes Muss:
Denn die (teilweise) Kostenübernahme durch die gesetzliche KV funktioniert nur in Ländern innerhalb der EU und Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Ein ungeplanter Aufenthalt in einer ausländischen Klinik kann ein gewaltiges Loch in die Urlaubskasse reissen.

Achtung: Die Leistungen sind beschränkt auf die Kosten für Notfallbehandlungen vor Ort - oft werden Dort aber Touristen von vorneherein zu höheren Sätzen als Privatpatienten behandelt - Kosten, auf denen Sie dann sitzen bleiben, wenn Sie keine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung haben.

Doch auch für den bereits privat Versicherten Urlauber ist die Investition in eine solche Versicherung sinnvoll: Zum einen werden evtl. bestehende Selbstbehalte innerhalb der privaten Krankenvollversicherung nicht tangiert und auch eine mögliche Beitragsrückerstattung wird nicht durch einen Arztbesuch im Urlaubsland torpediert. Ausserdem ist in vielen privaten Krankenversicherungen der Rücktrasnsport aus dem Ausland nicht mitversichert.

Generell gilt also meine Empfehlung: Kein Reiseantritt ohne entsprechende Police im Gepäck!

Worauf ist bei der Auswahl dieser Versicherung zu achten?

  • wird auch über die o.g. 42 Tage hinaus geleistet, wenn keine Transportfähigkeit gegeben ist?
  • wer entscheidet, ob ein Krankenrücktransport medizinisch notwendig ist ? (behandelnder Arzt oder von der Versicherung beauftragter Arzt?)
  • Was gilt, falls bei Reiseantritt bereits chronische Krankheiten bestehen?
  • Was gilt z.B. für Schwangerschaftskomplikationen?
  • Müssen Sie als Versicherter erst mal die Behandlungskosten vorstrecken?
  • Hat die Versicherung eine vernünftige Hotline oder Servicenummer?
  • wird z.B. auch für behelfsmässigen Zahnersatz geleistet (Reparatur)?

um nur einige der wichtigsten Kriterien zu nennen. Daneben gilt es, einige Ausschlüsse zu beachten. So leisten fast alle Gesellschaften NICHT, wenn

  • Sie sich extra wegen der Behandlung ins Ausland begeben
  • eine Psychotherapie oder eine Kur im Ausland erfolgt
  • normale Routine-, Vorsorge-, Kontrolluntersuchungen im Ausland erfolgen
  • die Reise beruflich veranlasst ist

Achtung: Manche Länder sind vom Versicherungsschutz bei den meisten Gesellschaften ausgenommen (oft USA, Kanda). Was ist mit Ländern, für die eine aktuelle Reisewarnung besteht. Unbedingt vorher abklären! Was ist mit Kriegsereignissen?

Erstes Auswahlkriterium an dieser Stelle sollte ganz klar der Vertragsumfang sein, nicht der Preis!

Aber das Wichtigste: Geniessen Sie Ihren wohlverdienten Urlaub und kommen Sie gesund und gut erholt zurück!


Verweisung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wenn ein Facharbeiter in seinem Beruf nicht mehr erwerbsfähig ist, darf er von der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, auch wenn für diese Tätigkeit keine besondere Qualifikation erforderlich ist. Er erhält daher keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: L 2 R 20/08)

Der 1960 geborene, gelernte Bauschlossergeselle war wegen starker Rückenprobleme nachweislich nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Dennoch lehnte die gesetzliche Rentenversicherung seinen Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI ab. Aber es kam noch schlimmer: Auch eine Rentenzahlung wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 SGB VI wurde abgelehnt. Mit seinem restlichen, verbliebenen Leistungsvermögen sei der Mann noch in der Lage, täglich 6 Stunden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen erfolgen, auszuüben. Der Rentenversicherungs-träger war daher der Ansicht, der Mann könne - nach eine Anlernzeit von nur drei Monaten - eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher ausüben.

Dagegen klagte der Mann: Diese Tätigkeit entspreche auch nicht ansatzweise seiner berulichen Qualifikation und sei ihm auch in sozialer Hinsicht nicht zumutbar. Seine Klage wurde allerdings in allen Instanzen abgewiesen.

Das Gericht stellte zunächst einmal fest, dass der Kläger mit seiner verbliebenen (Rest)Leistungsfähigkeit gesundheitlich in der Lage ist, eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher auszuüben. Insofern spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Verweisung auf diesen Beruf. Auch der soziale Aspekt stehe dem nicht entgegen: Auch wenn es eine Anlerntätigkeit sei, so erfolge die Entlohnung mit einem Facharbeiterlohn. Ein "sozialer Abstieg" liege also nicht vor.

Mein Kommentar:

Interessant hierzu noch folgender Absatz aus dem o.g. § 240 SGB VI
... Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Im Klartext: alleine die theoretische Möglichkeit, eine andere, zumutbare Tätigkeit auszuüben genügt, um keine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Deshalb kann die Empfehlung nur lauten: Selber drum kümmern! Bei der Absicherung der Arbeitskraft auf eigene Initiative setzen und privat vorsorgen! Sprechen Sie Ihren Berater/Vertreter darauf an. Er wird Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten mit Vor- und Nachteilen erläutern!

 


Trauerbewältigung bei Antrag auf BU-Versicherung angabepflichtig

Wer bei Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage nach Depressionen, Angstzuständen, Chronischer Müdigkeit oder anderen psychischen Problemen verneint, tatsächlich aber in der Vergangenheit Arztbesuche wegen einer Depression hatte, verliert seinen Versicherungsschutz, weil er arglistig handelt.

Der Betroffene Versicherungsnehmer hatte nach dem Tode seines Vaters zur Bewältigung seiner Trauer mehrfach einen Arzt aufgesucht. Bei der Antragstellung zu seiner BU-Versicherung hatte er diesen Umstand aber für nicht erheblich gehalten und deshalb nicht angegeben.

Das Landgericht Saarbrücken (AZ: 12 O 193/08) bewertete dieses Verhalten als Arglist und somit sei die Versicherung berechtigt, den Vertrag anzufechten und brauche nicht zu leisten. Es handele sich bei solchen Behandlungen eben nicht um alltägliche, unwichtige gesundheitliche Einschränkungen.

Mein Kommentar
Hier gibt es nur eine Empfehlung: ALLES, wonach der Versicherer bei Antragstellung fragt, ist vom Antragsteller wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Gewichtung, ob eine bestimmte Erkrankung oder Gesundheitsstörung als wichtig oder unerheblich einzuschätzen ist, steht weder dem Antragsteller, noch dem Vermittler zu!

Letzteres ist vor allem wichtig, denn in meiner Beratung "stolpere" ich oft über Gesundheitsstörungen oder Erkrankungen, die in der Vergangeheit bei Antragstellung nicht angegeben wurden. Sehr oft höre ich dann: "Das habe ich dem Vertreter zwar gesagt, aber der hat gemeint, das wäre nicht so wichtig, weil das ja jeder heutzutage hätte..."

Sich auf solche Aussagen zu verlassen, ist der sicherste Weg, eine Kündigung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu riskieren. Ein guter Vermittler wird immer - auch schon vorab (also bevor überhaupt ein Antrag gestellt wird!) mit seinem Kunden die Gesundheitsfragen besprechen. Zur ersten "Vorab" Prüfung dient mir hierzu der Fragebogen Gesundheit - so wird nichts übersehen und auch Dinge, die man ganz gerne mal vergisst (Massagen etc.) werden hier angesprochen und abgefragt: Zu Ihrer Sicherheit!


Berufsunfähigkeitsrente und Inflation

Angesichts der aktuellen Diskussion um die Griechenlandhilfe und eine deshalb befürchtete, zunehmende Inflationstendenz, beschäftige ich mit heute mit der Frage, wie das leidige Thema Inflation im Rahmen einer Absicherung gegen Berufsunfähigkeit zu berücksichtigen ist.

Zunächst kurz die Fakten: Anhand unserer Inflationstabelle können Sie z.B. erkennen, dass 1.000.- Euro monatliche BU-Rente bei einer Inflation von 3% im Jahr nach 15 Jahren nur noch ca. 633.- Euro Kaufkraft haben.(Gemessen am heutigen Wert) - mit zunehmender Dauer und steigender Inflationsrate steigt dieser Verlust dramatisch an. Dies führt natürlich ohne entsprechende Gegenmassnahmen zu einer sinkenden Kaufkraft und zu sinkendem Lebensstandard - von der Gefährdung der eigenen Altersvorsorge einmal ganz abgesehen.

Was ist zu tun, bzw. beim Abschluss bereits zu berücksichtigen?

  1. Versicherte Rente bereits bei Abschluss ausreichend bemessen
  2. Eine dynamische Anpassungsoption mit vereinbaren
  3. Eine Gesellschaft mit garantierer Anpassung im Leistungsfall wählen
  4. Eine Gesellschaft mit vielfältigen Anpassungs(Erhöhungs)optionen wählen

Zum ersten Punkt ist eigentlich nichts anzumerken.

Der zweite Punkt, Dynamische Anpassung beinhaltet zunächst einmal nur, dass die Versicherung Ihnen jedes Jahr anbieten MUSS, den Beitrag und die Leistung aus Ihrer Versicherung um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen. Sie KÖNNEN entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen oder ablehnen (Dabei gibt es ein paar Spielregeln zu beachten) Somit haben Sie jedes Jahr die Möglichkeit, innerhalb gegebener Grenzen Ihren Versicherungsschutz zu erhöhen - sofern nicht bereits eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Das Ganze OHNE erneute Gesundheitsprüfung.
Eine Dynamische Anpassungsoption von mindestens 5% sollte m.E. Bestandteil einer jeden vernünftigen BU Absicherung sein und wird auch von allen Gesellschaften angeboten.

Der dritte Punkt, garantierte Anpassung im Leistungsfall greift dann, wenn die Berufsunfähigkeit bereits eingetreten ist: Dann bietet keine Versicherung eine weitere Dynamik (s.o.) mehr an.
Bei vielen Gesellschaften wird hier versprochen, eine bereits laufende BU Rente um einen gewissen Prozentsatz der Vorjahresrente zu erhöhen. Achtung: Dieses Versprechen resultiert alleine aus den Überschüssen/Gewinnen der jeweiligen Gesellschaft und ist NICHT garantiert. Schon jetzt sind diese Prozentsätze im Vergleich zu den vergangenen Jahren gesunken, liegen bei 0,75% bis ca 2,75%, Tendenz weiter sinkend!
Eine Handvoll Versicherungen bieten an, eine GARANTIERTE Erhöhung von z.B. 2-5% der Vorjahresrente in den Vertrag zu integrieren. Hier ergeben sich dann Erhöhungen in Höhe der Garantierten Erhöhung + Erhöhung aus den Überschüssen. Sie sollten auf Alle Fälle eine Gesellschaft wählen, die Ihnen diese Option anbietet - und sie auch nutzen, selbst wenn es ein paar Euro Beitrag mehr kostet! Bei der Option auf diese Möglichkeit trennt sich bei den Anbietern die Spreu vom Weizen!

Zum Vierten Punkt: Hier geht es darum, dass viele Gesellschaften ermöglichen, beim Vorliegen eines bestimmten Ereignisses (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Selbstständig machen, Haus kaufen etc.) die Versicherungssumme nach oben anzupassen, ebenfalls OHNE erneute Gesundheitsprüfung. Prinzipiell ist es natürlich gut, wenn hier eine Gesellschaft möglichst viele Ereignisse aufzählt. Zu beachten sind aber auch die Rahmenbedingungen: Wie lange haben Sie Zeit, eine Anpassung nach Eintritt des Ereignisses vorzunehmen? - Bis zu welchem Alter? Bis zu welcher Versicherungssumme insgesamt? Werden bereits vorgenommene Dynamiken angerechnet? Hier wird viel Spiegelfechterei betrieben- bei einigen Gesellschaften ist es nahezu unmöglich, diese Option zu nutzen. Hier hilft nur ein kritischer Blick in die Vertragsbedingungen.
Wirklich gute Versicherer bieten dagegen oft in den Bedingungen eine Option, sogar OHNE besondere Ereignisse eine Anpassung vorzunhemen.

Fazit: Natürlich bedeutet der Kaufkraftverlust durch die Inflation ein ernstzunehmendes Problem für eine evtl. Berufsunfähigkeitsrente- lässt sich aber bereits im Vorfeld durch Auswahl einer guten Gesellschaft und entsprechender Vertragsgestaltung "in den Griff" bekommen.

Ich freue mich auf Ihre Fragen und Anmerkungen zu diesem Thema!


Investmentfonds und Steuern

6. Mai 2010 | Altersvorsorge

Jedes Jahr die gleiche Tragödie: Die Steuererklärung muss noch fertig gemacht werden - und da sind doch diese Erträge aus meinen Investmentfonds. Wie war das gleich? Da war doch was mit "getrennt von den anderen Einkünften" und 25% Abgeltungssteuer, darauf zusätzlich noch Solidarzuschlag und Kirchensteuer?

Von Allianz Global Investors gibt es eine 40- seitige Broschüre, die dem Anleger hier weiter hilft.
Der Privatanleger findet hier jede Menge Tipps, wie die Formulare auszufüllen sind. Auch die Grundbegriffe zur Besteuerung der Erträge von Investmentfonds werden erläutert. Als Zugabe gibt es noch einen Überblick der steuerlichen Aspekte, die man bei der Gestaltung seiner Investmentfondsanlagen beachten sollte.

Hier herunterladen

Na denn: Viele Spass beim Erstellen der Steuererklärung, mit möglichst viel Gewinnen aus Ihren Investments ;-))


Auch Barmer GEK will Zusatzbeitrag erheben

Auch die Versicherten der grössten Krankenkasse Deutschlands müssen spätestens im nächsten Jahr mit Zusatzbeiträgen rechnen, so die Vorstandsvorsitzende der Barmer GEK, Birgit Fischer in einem Interview mit der Südwest Presse. Sie plädiert sogar dafür, insgesamt die Beiträge anzuheben.

Die Lage werde von Monat zu Monat neu beurteilt und hänge davon ab, ob weitere geplante Kostensenkungsmassnahmen (z.B. im Arzneimittelbereich) wirksam werden oder nicht. Allen gesetzlichen Kassen  Kassen drohe ein weiteres Defizit von bis zu 15 Milliarden Euro im nächsten Jahr, dass sich nicht nur über die Zusatzbeiträge lösen lässt. Daher forderte Fischer, bereits in 2011 eine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes.

Die Barmer GEK war Anfang dieses Jahres durch die Fusion der Barmer und der Gmünder Ersatzkasse (GEK) entstanden. Sie hat mehr als acht Millionen Versicherte.

Hier finden Sie eine Übersicht, welche Kassen einen Zusatzbeitrag erheben und ob Sie eventuell deshalb noch wechseln können.

 


Beweislast in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Ein Versicherungsnehmer, der Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen möchte, hat grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen des Vorliegens eines Versicherungsfalles zu beweisen. Die alleinige Tatsache, dass ein Versicherter bereits mehrere Jahre krank geschrieben ist, reicht als Beweis nicht aus. Gibt es Zweifel an der Feststellung der medizinischen Voraussetzungen, so  gehen diese zu Lasten des Versicherten.

Oberlandesgericht Frankfurt/M., Urteil vom 18. 01.08 (Az.: 3 U 171/06)

Der Kläger hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Später wurde er wegen von ihm behaupteter Schmerzzustände mehrere Jahre krank geschrieben und bezog von seinem Krankenversicherer das dort versicherte Krankengeld. Dann stellte der Krankenversicherer die Leistung ein. Dabei berief er sich unter anderem darauf, dass dem Kläger inzwischen eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wurde.

Jetzt versuchte der Mann, von seinem BU- Versicherer die versicherte Rente bei Berufsunfähigkleit zu erhalten: Er sei nicht in der Lage, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, ebensowenig könne er seine früher ausgeübten Tätigkeiten fortsetzen. Ein hinzugezogener orthopädischer Sachverständiger konnte allerdings keine Erkrankung feststellen, die die Beschwerden und Beeinträchtigungen verursachen konnte, die der Kläger behauptete.

Auch ein weiterer Sachverständiger für Neurologie und Psychiatrie konnte nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Kläger zu mindestens 50% berufsunfähig sei, auch wenn er die Möglichkeit einer neurologischen oder psychosomatischen Erkrankung nicht ausschliessen wollte.

Vor Gericht wurde nun die Forderung des Klägers auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass Beschwerden im Sinne von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall vorliegen, die ausreichen, um eine Leistung des Versicherers zu erlangen. Grundsätzlich habe ein Versicherter, der Leistungen aus einer BU-Versicherung verlange, sämtliche Voraussetzungen des von ihm behaupteten Versicherungsfalles zu beweisen. Eine sog. "Verdachtsdiagnose" reiche hier nicht aus - so das Gericht. Mögliche Zweifel an der Berufsunfähigkeit gehen also zu Lasten des Versicherten.

Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger seine Krankheitssymptome nach Überzeugung des zweiten Sachverständigen stark übertrieben dargestellt hat. Auf diese Weise hat er die zuverlässige Feststellung einer möglichen Berufsunfähigkeit vereitelt. Die Folgen dieser Übertreibungen gehen auch zu seinen Lasten.

Auch die Tatsache, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg krankgeschrieben war, reicht nicht als Indiz für eine Berufsunfähigkeit aus. Maßgeblich sind ausschließlich die Feststellungen der medizinischen Sachverständigen.

Das Gericht ließ eine Revision gegen die Entscheidung nicht zu.