Blog

Drei weitere Kassen in Schieflage - vor der Pleite? Folgen für die Mitglieder?

Zusätzlich zu der hier in unserem Beitrag angesprochenen City BKK  sind offenbar mindestens drei weiter gesetzliche Krankenkassen in Finanznöten.

Nach Angaben des Bundesversicherungsamts haben bislang drei gesetzliche Krankenkassen eine drohende Insolvenz angezeigt: neben der o.g. City BKK die BKK Heilberufe und die Gemeinsame Betriebskrankenkasse Köln (GBK). Auch der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) werden finanzielle Probleme nachgesagt, die Kasse dementiert jedoch eine Insolvenzgefahr.

Müssen sich Versicherte bei diesen Kassen jetzt Sorgen machen: Die Antwort isdt ein klares NEIN. Andere Kassen müssten bei einer evtl. Schliessung dieser Unternehmen deren Versicherte aufnehmen, da eine Insolvenz frühzeitig angezeigt werden muss, bleibt auch genügend Zeit, sich eine neue Kasse zu suchen. Das Ganze wird also ohne Versicherungslücke vonstatten gehen.

Ungemach droht allenfalls - finanziell gesehen von anderer Stelle: Viele gesetzliche Kassen haben in den letzten Jahren ihre Mitglieder mit vergünstigten Beiträgen für Zusatzversicherungen geködert.Sie haben dazu mit privaten Krankenversicherungen Kooperationsvereinbarungen getroffen, die günstige Konditionen für Ihre Mitglieder vorsahen. Wenn jetzt durch Insolvenz der eine Vertragpartner wegfällt, bleibt abzuwarten, wie die privaten Versicherer darauf reagieren. Experten erwarten, dass die privaten Krankenversicherer die bestehenden Verträge mit ihren Kunden kündigen werden und diese dann versuchen müssen, zu regulären Konditionen eine neue private Zusatz-Police zu bekommen.

Mein Kommentar:

Auch hier zeigt sich wieder einmal, dass eine Preis-Orientierte, kurzfristige Betrachtungsweise bei der Auswahl seiner Versicherungspartner langfristig eine schlechte Wahl sein kann. Was ist, wenn der Vertrag gekündigt wird und sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, eine neue Versicherung nur zu deutlich schlechteren Konditionen möglich ist? Meine Empfehlung war schon seit Einführung dieser Sonder-Verträge: Finger weg, von ganz, ganz wenigen Ausnahmen einmal abgesehen!

 


Allianz stoppt Verkauf der AktiMed Tarife

"Verkaufsstopp der AktiMed-Tarife ab dem 01.07.2010:

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Allianz Private Krankenversicherung mit rechtskräfigem Urteil vom 23.06.10 untersagt, von Bestandskunden, die in die AktiMed-Tarife wechseln, einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag (TSZ) zu erheben.
Die Entscheidung kam für uns unerwartet.
Das schriftliche Urteil liegt uns noch nicht vor. Mit Wegfall des TSZ feht ein wesentliches Element der Kalkulation der AktiMed-Tarife.
Deshalb sind die AktiMed-Tarife für zukünftige Kunden neu zu kalkulieren. Die APKV ist verpflichtet, das Neugeschäft bei den AktiMed-Tarifen so lange auszusetzen, bis die Tarife neu kalkuliert sind. Die Tarife werden deshalb ab dem 01.07.2010 geschlossen.
In der praktischen Umsetzung bedeutet das, dass nur noch bis zum 30.06.2010 eingehende Neugeschäftsanträge verarbeitet werden. Von dieser Maßnahme sind ausschließlich die Tarife der AktiMed-Serie, nicht jedoch anderweitige Heilkostenvollversicherungstarife unserer Ärzte-, Beamten- oder sonstigen HKV-Serien und -Tarife und die bedingungsgemäße Kindernachversicherung in den AktiMed-Tarifen betroffen."

Diese Informationen ging per email an wichtige Vertriebspartner.

Siehe hierzu mein Blog-Beitrag zum Urteil

Was ist zu tun, falls Sie bereits in einem Tarif der AktiMed Reihe versichert sind?

Wenn Sie nur unter Inkaufnahme eines Zuschlages in den AktiMed wechseln konnten, können Sie davon ausgehen, dass dieser Zuschlag nicht mehr eingezogen wird und auch zurück erstattet wird.

Zitat hierzu aus dem Rundschreiben:
Wir werden baldmöglichst Ihre Kunden, bei denen wir einen Tarifstrukturzuschlag erhoben haben, anschreiben und ankündigen, dass wir unaufgefordert die geleisteten Zuschläge wieder zurückerstatten werden. Gleichzeitig werden wie sie darüber informieren, dass wir so schnell wie möglich auf die Erhebung des TSZ bei der künftigen Beitrageinziehung verzichten.
Ende Zitat.

Ich bin sehr gespannt, wie sich die Neukalkulation auf die Beiträge der AktiMed Reihe auswirken wird. Laut Allianz Krankenversicherung ist frühestens ab Mitte Oktober mit einer Öffnung für den Verkauf zu rechnen.

In der anhängenden FaQ Liste gibt die Allianz Antwort auf die wichtigsten Fragen rund um das Gerichtsurteil und das weitere geplante Vorgehen seitens der Versicherung.


Allianz verliert gegen Aufsichtsbehörde im "Aktimed" Streit - Bundesverwaltungsgericht entscheidet

Mein Blogbeitrag vom 05.08.2009:

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main entschied am 23.Juli 2009 (Az.: 1 K 3082/08 F2 ) zugunsten der Allianz Kranken gegen die Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht (BaFin) im sog. Aktimed-Streit.

Die Allianz hatte im Falle eines Tarifwechsels eines Bestandskunden von einem alten in einen der neuen Tarife der Aktimed -Tarifgeneration einen pauschalen sog. „Tarifstrukturzuschlag“ in Höhe von 20 Prozent auf die Grundprämie des neuen Tarifs erhoben. Der Zuschlag wurde grundsätzlich von allen Tarifwechslern verlangt, und zwar unabhängig davon, ob schon zuvor Risikozuschläge im Alttarif zu zahlen waren oder nicht.

Mein Kommentar:

Ist ja schon ein Eingeständnis, früher unsinnig kalkuliert zu haben..oder nur der (leider gelungene) Versuch, das Tarifwechselrecht der eigenen Kunden auszuhebeln?

Aber...die Story geht weiter:

Am 23.06.2010 hat das Bundesverwaltungs-Gericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main aufgehoben, wie aus einer kurzen Pressemeldung des Gerichts hervorgeht. Eine schriftliche Urteilsbegründung des Bundesverwaltungs-Gerichts liegt noch nicht vor.

Die Leipziger Richter haben entschieden, „dass Versicherer der privaten Krankenversicherung nicht berechtigt sind, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben“.

Das Vorgehen der Allianz verstoße gegen zwingendes Versicherungsvertrags-Recht, nach dem der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht erwerbe, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt, so das Gericht. Deshalb sei es unzulässig, einen pauschalen Risikozuschlag aus Anlass des Tarifwechsels zu erheben. Erster Kommentar eitens der
Allianz : Es sei ein "unerwartetes Urteil".

Mein Kommentar:

Das Wechselrecht finden wir im Versicherungsvertragsgesetz §204:

(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, daß dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind, als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluß oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, daß er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluß vereinbart.

Ein Versicherer versucht, das Recht seiner Kunden auf Tarifwechsel innerhalb des gleichen Unternehmens - mehr oder weniger elegant - auszuhebeln, wird dann vor Gericht "abgewatscht" und spricht von einem "unerwarteten Urteil". Merkwürdiges Rechtsverständnis - mehr kann ich dazu gar nicht sagen.
Empfehlung an Alle Allianz Kunden, die bereits ihre alten Tarifein den Aktimed umgestellt haben, bzw. umstellen wollen: Widerspruch gegen die geforderten Zuschläge erheben und Rückforderung der zu unrecht erhobenen Zuschläge fordern.
Was Sie NICHT tun sollten: Beiträge jetzt gar nicht oder nur teilweise zahlen!

Mit ziemlicher Sicherheit wird wohl das Urteil auch negative Auswirkungen auf die Kalkulation der Aktimed Reihe haben: Wenn der Wechsel (vermeintlich schlecht kalkulierter Risiken) in den Aktimed durch solche Taschenspielertricks nicht mehr verhindert werden kann, wird das natürlich auch seinen Niederschlag in entsprechenden Beitragsanpassungen finden.


Privat versichert und ALG 2 Empfäger - Wieviel Beitragszuschuss zum Basistarif?

Ein privat krankenversicherter ALG 2 - Empfänger hat lediglich Anspruch auf den Zuschuss, den die ARGE zahlren müsste, wenn derjenige in einer gesetzlichen Kasse versichert wäre. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 2AS 16/10 B ER)

Der Kläger, versichert in einem ganz normalen Tarif eines privaten Krankenversicherers, war der Ansicht, die ARGE müsse ihm eben diese Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstatten. Die ARGE zahlte dagegen nur einen Zuschuss von 126,05 Euro pro Monat. Dies entspricht dem Beitrag, den ein ALG II Empfänger in der gesetzlichen Kasse zu zahlen hätte. Für den Kläger entstand so jeden Monat ein hoher Eigenbeitrag, den er aus den laufenden ALG II Bezügen nicht erbringen konnte. Dennoch wurde seine Klage abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass es zumutbar erscheine, aus dem Normaltarif in den sogenannten Basistarif zu wechseln. Der Beitrag dafür beträgt im konkreten Fall 290,63 Euro monatlich - im Prinzip für den Kläger immer noch untragbar, die Differenz zu den 126,05 Euro selbst zu übernehmen. Trotzdem bestehe kein Anspruch auf eine höhere Bezuschussung, denn einem Kunden, der im Basistarif versichert sei, könne der private Krankenversicherer bei Beitragsrückstand nicht einfach kündigen, sondern der Versicherungsschutz bliebe erhalten.

Dieses aktuelle Gerichtsurteil steht im Widerspruch zur bisherigen Auslegung, u.a. durch das Landessozialgericht in Baden-Würtemberg. Siehe hierzu mein Beitrag vom 18.08.2009
Hier war das Gericht der Meinung gewesen, gesetzgeberische Unzulänglichkeiten dürften nicht zu Lasten der Hilfsbedürftigen gehen.

Und noch ein neues Urteil zum gleichen Thema (10.06.2010):

Hier hat das Landessozialgericht in Düsseldorf wiederum den Anspruch zweier ALG 2 Empfänger auf Zahlung des vollen Beitrages zu ihrem privaten Standardtarif bestätigt. (Az: S 29 AS 412/10 und 547/10)

Anzumerken ist allerdings, dass beiden privat Versicherten die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war. Würde diesen Personen nicht der volle Beitrag zu Ihrem privaten Standardtarif erstattet, wäre ihr Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.Ausserdem waren beide, wie geschildert, im Standardtarif versichert.

Die beiden Jobcenter in Düsseldorf und Viersen, die den Klägern die Zahlung des vollen Beitrages verweigert hatten, haben angekündigt, in Berufung zu gehen.

Mein Kommentar:

Salto vorwärts, Rolle rückwärts, dann wieder Hechtsprung nach vorne....Es wird wohl noch eine Weile dauern, bis hier höchstrichterlich entschieden werden wird. Bis dahin ist es wohl im Einzelfall davon abhängig, WO jemand ALG 2 bezieht.

 

 


Ist meine Rüruprente / Basisrente wirklich pfändungssicher?

18. Juni 2010 | Altersvorsorge

Immer wieder stellen wir fest, dass Versicherungsverkäufer den Kunden erzählen, eine sog. Basisrente (auch Rüruprente genannt) wäre absolut pfändungssicher, d.h. im Falle einer Insolvenz käme ein Konkursverwalter nicht an das Geld heran und die Altersversorgung sei somit gesichert.
Insbesondere für Selbstständige oder freiberuflich Tätige oft ein Argument, das einleuchtend erscheint und den nötigen Kaufimpuls gibt.

Die steuerliche Anerkennung einer Rürup-Rente setzt ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot voraus. Forderungen, die nicht übertragbar sind, sind im Prinzip von Gesetzes wegen auch nicht pfändbar - so die Argumentation der Produktanbieter und die daraus folgende Aussage der Unpfändbarkeit.

Gerne übersehen wird bei dieser Argumentation ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 31.03.2010 (IVC3-S2222/09/10041): Hier wird klargestellt, dass diese vereinfachte Aussage so nicht richtig ist! Vielmehr muss zwischen der Ansparphase und Auszahlungsphase unterschieden werden. Zwar greift das Pfändungsverbot in der Ansparphase- allerdings nur in Höhe der steuerlich geförderten Beiträge und der darauf entstandenen Erträge. Hat jetzt der Vertragsinhaber "überzahlt", d.h. über den steuerlich relevanten Betrag hinaus (20.000.- bzw. 40.000.- Euro pro Jahr für ledige / verh. - vereinfacht dargestellt!) Zahlungen geleistet, unterliegen diese Zahlungen und die daraus entstandenen Erträge schon nicht mehr dem Pfändungsschutz!

In der Auszahlungsphase, wenn das angesparte Guthaben ratierlich in Form einer Rente ausgezahlt wird (einmalige Kapitalauszahlung ist nicht möglich!) gibt es dagegen keinerlei Pfändungsschutz mehr. Hier greifen dann lediglich noch die sog. Pfändungsfreigrenzen, die verhindern, dass das sog. Existenzminimum gepfändet werden kann.

Also gilt auch hier: Nicht alles glauben, was in den vielen bunten Prospekten oberflächlich verbreitet wird, die Werbe-Aussagen von Verkäufern kritisch hinterfragen und ggfls. unabhängige Experten zu Rate ziehen!

 


Wann ist ein Selbstständiger berufsunfähig?

Immer wieder müssen Gerichte die Entscheidung treffen, ob und zu wieviel Prozent ein Selbstständiger berufsunfähig im Sinne der Vertragsbedingungen ist. Interessant hierzu ein Urteil des OLG Frankfurt vom 19.03.2010 (Az.: 7 U 284/08)

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Selbstständiger berufsunfähig (im Sinne der jeweiligen Vertragsbedingungen) ist, ist immer auf seinen zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen, so wie er konkret ausgestaltet war. Hier muss ein Selbstständiger darlegen, wie sein Betrieb organisiert war und in welchem Umfang er durch seine Mitarbeit welche Tätigkeiten verrichtet hat.

Zusätzlich hat er noch den Nachweis zu erbringen, dass es ihm nicht möglich ist, seinen Betrieb in zumutbarer Weise entsprechend umzuorganisieren, um dadurch eine Berufsunfähigkeit zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall war der Kläger als Inhaber einer Textilreinigung vollschichtig tätig. Der Arzt des Klägers bescheinigte im Jahre 2005 eine BU zu mindestens 50%: Verrschleiss-Erscheinungen im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule, Schulterbeschwerden und eine Arthrose im Kniegelenk. Trotz dieser Beschwerden übte der Mann seinen Beruf weiter bis Oktober 2006 aus.

Dann erinnerte er sich an seine Berufsunfähigkeitsversicherung und beantragte enstprechende Leistungen (Hier: Beitragsbefreiung der Hauptversicherung)

Der Versicherer lehnte ab: Die 50% Berufsunfähigkeit lägen nicht vor, lediglich 30%, ausserdem könne der Kläger ja seinen Betrieb so umorganisieren, dass er nicht BU sei und weiter arbeiten könne. In erster Instanz bekam der Versicherer recht, weil auch ein Gutachter die 30% der Versicherung bestätigte.

Der Kläger ging in Berufung: Sein tatsächliches Tätigkeitsbild sei nur unzureichend berücksichtigt worden und das Gutachten mit 30% stehe in erheblichem Widerspruch zum ersten Bericht seines Arztes.

Nach Ansicht des OLG ergab isch folgendes Bild: Der Mann musste in seinem Beruf regelmässig Säcke zwischen 15 und 30 Kg Gewicht tragen, die Arbeit fand fast ausschliesslich im Stehen statt - eine Verlagerung auf eine sitzende Tätigkeit nicht möglich. Auch eine Umorganisation (=Delegation der nicht durchführbaren Tätigkeiten an andere Mitarbeiter) sei nicht möglich, da im Betrieb ausschliesslich Frauen beschäftigt waren.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen kam das OLG zu dem Entschloss, dass in der Vorinstanz die individuelle Ausprägung der Tätigkeit des Klägers zu wenig berücksichtigt worden war. Insofern wurde der Klage des Mannes auf Leistung aus seiner BU Versicherung statt gegegebn.

 

Mein Kommentar:

Gerade dann, wenn Sie nicht zu 100% ausschliessen können, jemals in Ihrem Leben unter Umständen selbtständig zu sein (denken Sie hier auch an eine "erzwungene Selbstständigkeit"!), sollten Sie die Vertragsbedingungen an dieser speziellen Stelle einer sehr, sehr sorgfältigen Prüfung unterziehen. Nicht nur, dass die Versicherungen beim Selbstständigen zusätzlich zu den anderen Hürden auch noch die Hürde der "zumutbaren Umorganisation des Arbeitsplatzes" stellt. Allein schon die Definition des Begriffes "zumutbar" wird aus der Sicht des Versicherers sicher anders gesehen als aus der Sicht des Betroffenen. Leider ist es so, dass an dieser Stelle gerade mal eine Handvoll Versicherer saubere Formulierungen in den Bedingungen verwendet, deshalb kommt es immer wieder zu solchen Prozessen. Richtig dramatisch wird es, wenn der Versicherer  für den Selbstständigen dann auch noch das ultimative KO Kriterium Abstrakte Verweisung (=Sie könnten ja noch etwas anderes machen) in seinen Bedingungen stehen hat - leider bei sehr vielen Versicherungen der Fall!

Wenn Sie selbstständig sind, oder nicht ausschliessen können, irgendwann einmal selbstständig zu sein: Hände weg von solchen Versicherungen mit unklaren Formulierungen und Bedingungen an dieser Stelle. Lassen Sie sich von Ihrem Berater zeigen und erklären, wie das an dieser
Stelle im Vertragswerk geregelt ist.


Erste gesetzliche Krankenkasse vor der Pleite

Knapp 1,5 Jahre nach Einführung des Gesundheitsfonds ist es soweit: Der Spiegel berichtet, dass mit der City BKK die erste gesetzliche Kasse unmittelbar vor der Schliessung steht. In 2009 und 2010 hat diese Kasse bisher ca. 50 Mio. Euro Schulden angehäuft.
Deshalb trafen sich im Juni der Geschäftsführer des BKK Bundesverbands, Heinz Kaltenbach, der Präsident des Bundesversicherungsamts (BVA), Maximilian Gassner, der Abteilungsleiter des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), Ulrich Orlowski, und der Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz, um über das Schicksal der City BKK zu beraten. Anschließend verfasste Kaltenbach eine E-Mail, in der er über das Ergebnis des Treffens berichtete. Darin heißt es: "Dr. Gassner (BVA) drängt in Abstimmung mit Herrn Orlowski (BMG) auf eine Schließung der City BKK zum 1.9.2010. Die Schadensminimierungspflicht lässt keine großen Spielräume zu. Das Amt wird diese Kassenschließung kompromisslos durchziehen." Geplant ist die Schliessung zum 01.09.2010.

Man befürchtet jetzt eine Art "Domino Effekt" auf die anderen BKKs: Man rechnet mit Kosten von ca. 150 Mio Euro, die auf die BKKs innerhalb des BKK-Systems umgelegt werden müssten. Grosse BKKs wie z.B. BKK Gesundheit oder Deutsche BKK würden dann jeweils mit ca. 15 Mio Euro zur Kasse gebeten und müssten diese Summe aus den laufenden Einnahmen heraus bestreiten.

Mein Kommentar:

Überrascht nicht wirklich, war früher oder später so absehbar und eigentlich jedem klar. Was mich überrascht: Wie schnell das dazu kam!


Keine Krankentagegeldleistung und BU-Rente gleichzeitig

Eigentlich nichts neues, aber das OLG in Köln (AZ: 20U 168/08) hat erneut entschieden, dass es nicht möglich ist, aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rente zu beziehen und gleichzeitig von seiner Krankenversicherung das vereinbarte Krankentagegeld.

Das ist auch unstrittig und auch in den Bedingungen aller Krankentagegeldversicherungen so geregelt. Im Vorliegenden Falle kam jedoch noch erschwerend hinzu, dass der Krankenversicherer des Klägers Kenntnis davon hatte, dass der Kläger seit einiger Zeit gleichzeitig eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezog. Dennoch hatte die Gesellschaft Monat für Monat das vereinbarte Krankentagegeld versehentlich weiter gezahlt. Insgesamt ca. 17.000.- Euro.

Der Krankenversicherer durfte das Geld nach Ansicht des Gerichtes zurück fordern: Der Kunde hätte, so die Meinung der Richter, den Versicherer erneut auf seine bestehende Berufs-unfähigkeit hinweisen müssen.

Mein Kommentar:

Eine der schwierigsten Baustellen im Bereich der Versicherungsbedingungen: Der Übergang vom Krankentagegeld einer Krankenversicherung hin zur Rente einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Fatal dabei ist vor allem der Umstand, dass Krankenversicherer und BU Versicherer von völlig unterschiedlichen Definitionen der Berufsunfähigkeit ausgehen! Das heisst im Klartext: Es kann sein, dass der Krankenversicherer die Zahlung des Tagegeldes mit der Begründung einstellt, dass der Versicherte nicht mehr krank, sondern berufsunfähig sei. Dieser Begründung wird der BU Versicherer aber noch lange nicht automatisch folgen, sondern anhand der eigenen Vertrags-bedingungen prüfen, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt.

Hier droht also im Ernstfall die Deckungslücke: Krankentagegeldversicherer zahlt nicht mehr - BU Versicherer zahlt noch nicht! Es gibt aus meiner Sicht nur zwei, drei Gesellschaften die im Zusammenspiel zwischen Krankenversicherer und BU Versicherer eine akzeptable Lösung erzielt haben. Hier sollten Sie bei der Auswahl der entsprechenden Angebote unbedingt darauf achten und Ihren Vertreter/Berater daraufhin ansprechen!

Übrigens: Die gleiche Problematik trifft auch denjenigen, der in der gesetzlichen KV versichert ist!

 


Wer oder Was ist eigentlich PROTEKTOR?

9. Juni 2010 | Altersvorsorge

Oft hören wir von Kunden beim Abschluss einer Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage: " Was passiert eigentlich mit meinem Geld oder meinem Versicherungsschutz, wenn die Versicherung, bei der ich heute unterschreibe, Pleite geht?"

Für diese Fälle gibt es in Deutschland seit 2002 die Protektor Lebensversicherungs-AG. Gesellschafter dieser AG sind die Versicherungsunternehmen, die im Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisiert sind. Diese Gesellschaften zahlen Beiträge in einen Sicherungstopf bei Protektor ein. In diesem Topf befanden sich Ende des Jahres 2009 ca. 673 Mio Euro.

Sollte also eine deutsche Lebensversicherung insolvent werden, übernimmt Protektor die Verträge und führt sie weiter fort, die garantierten Leistungen für die Altersvorsorge und der Risikoschutz bleiben also erhalten, ebenso die bereits gewährten Gewinnbeteiligungen der alten Gesellschaft.

Protektor saniert den Kapitalanlagebestand, verwaltet die übernommenen Versicherungs-bestände und überträgt diese ganz oder teilweise weiter. Protektor ist jedoch keine Entschädigungseinrichtung und hat auch nicht die Aufgabe, eine insolvente Versicherungsgesellschaft zu sanieren. Ziel ist es eher, die Bestände dann an einen anderen Versicherer zu verkaufen oder zu übertragen.

Protektor musste bisher erst in einem einzigen Falle eingreifen: Die Mannheimer Lebensversicherung wurde 2003 insolvent und wurde von Protektor übernommen. Ende 2009 waren noch knapp 167.000 ehemalige Mannheimer Verträge mit einer Versicherungssumme von 9,1 Milliarden im Bestand.

Zusätzlich fungiert Protektor seit 2006 auch als gesetzlicher Sicherungsfonds: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) kann die vetragsbestände notleidender Versicherungsgesellschaften auf diesen Sicherungsfonds übertragen. Dort werden Sie dann von Protektor verwaltet.

Wie funktioniert Protektor?

1. Alle 102 Pflichtmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in den Sicherungstopf ein. Richtwert ist die Höhe der Rückstellungen, die diese Versicherer bilden, um ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden zu erfüllen (derzeit rund 680 Milliarden Euro). Pro Jahr wandern 0,2 Promille davon in den Topf, bis ein Betrag von insgesamt 680 Millionen Euro erreicht ist.

2. Wird nun eine Versicherung zahlungsunfähig, gehen die Policen auf Protektor über. Die Gesellschaft verwaltet die Verträge zunächst weiter. Ziel ist es aber, sie an einen Konkurrenten zu verkaufen. Klappt das nicht, bleiben die Verträge bei Protektor, wie im Fall der Mannheimer Versicherung. 

3. Reicht das Sicherungsvermögen nicht aus, um den Vertragsbestand zu sanieren (also alle Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu decken), kann von den Mitgliedern ein Sonderbeitrag in Höhe von insgesamt ein Promille der Rückstellungen verlangt werden (derzeit 680 Millionen Euro).

4. Für den Fall, dass auch diese zusätzlichen Mittel nicht ausreichen, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auch die garantierten Leistungen der übernommenen Verträge um 5 Prozent kürzen.   

5. Bestehen dann immer noch Deckungslücken, hilft nur noch eine (Freiwillige?) Selbst-verpflichtungserklärung der Branche. Die Versicherer zahlen dann noch einmal bis zu ein Prozent der Rückstellungen, rund 6,8 Milliarden Euro, in den Topf ein.

Mein Kommentar :

Für die rund 340.000 Verträge, die im Mannheimer-Fall übernommen wurden, lag die Unterdeckung bei 240 Millionen Euro. Insgesamt also eher "ein kleiner Fisch" aus dem grossen Becken. Schwer vorzustellen, was geschehen könnte, wenn eine der grossen 20 Gesellschaften insolvent werden sollte. Diese Last wäre m.E. von Protektor nicht zu stemmen. Von einem richtigen, werthaltigen Sicherungsfonds wie in England (hier werden grob gesagt 90% der vorhandenen Werte für den Fall einer Insolvenz gesichert) sind wir in Deutschland noch weit entfernt. Angesichts der sicher auf uns zukommenden Turbulenzen, sollte man sehr genau hinschauen, wem man sein Geld anvertraut - immerhin ja für einen längeren Zeitraum!

Hier für Interessierte der aktuelle Geschäftsbericht von Protektor


Neuartige Kunstlinse bei Grauem Star - GKV zahlt nicht

Immer öfter kommt bei Menschen mit Grauem Star eine neuartige Kunststofflinse zum Einsatz, die in sehr vielen Fällen das weitere Tragen einer Brille komplett überflüssig macht. Diese neuen, modernen Implantate ermöglichen eine optimlae Nah- und Fernsicht gleichzeitig.

In einer Studie mit 200 Probanden kam die neuartige Linse, die das Licht gleichzeitig auf zwei Brennpunkte lenken kann, zum Einsatz. Unter anderem beteiligte sich auch die Uni Klinik Frankfurt an dieser Multi-Center-Studie. Im Ergebnis benötigen 88% aller Probanden gar keine Brille mehr - auch die früher aufgetretenen Probleme mit dem Kontrastsehen sind Vergangenheit. Die Gewöhnungszeit für diese "multifokalen Intraokularlinsen" liegen zwischen einem Tag und mehreren Monaten.

Die gesetzlichen Kassen zahlen die Kosten für dieses neue Verfahren nicht - private Kassen nur, wenn es entsprechend in den Vertragsbedingungen geregelt sei.

Mein Kommentar:
Wieder ein Grund mehr, das Kleingedruckte sorgfältig zu lesen (bzw. lesen zu lassen) - solange die Augen es noch zulassen!


Keine Kündigung bei längerer Arbeitsunfähigkeit und unangekündigtem Arbeitsversuch

Wenn ein privat Krankenversicherter nach einer längeren Krankschreibung an wenigen Tagen einen nicht angekündigten Arbeitsversuch unternimmt, der Vertrag in der Vergangenheit problemlos verlaufen ist und die Versicherung ohne stichhaltige Anhaltspunkte einen Detektiv auf den Versicherten angesetzt hat, so darf die Versicherung wegen des Arbeitsversuches nicht kündigen. LG Dortmund (Az.: 2 O 71/07)

Der Kläger (Selbstständig, KFZ Reparaturbetrieb, Frau und Sohn als Angestellte dort mitbeschäftigt) war seit 1975 bei der privaten Krankenversicherung versichert. Wegen Beschwerden am rechten Arm war der Kläger seit 08/2006 krank geschrieben, wurde auch am Arm operiert. Auch nach der OP war er noch krankgeschrieben und erhielt von der Versicherung (nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit) das vereinbarte Krankentagegeld.

Die Versicherung erteilte einem Detektiv den Auftrag, den Kläger auszukundschaften. Der Versicherer zweifelte an der Arbeitsunfähigkeit des Mannes, obwohl dafür keinerlei sonstige stichhaltigen Gesichtspunkte vorlagen.

Zwei Detektive brachten ihr Fahrzeug in den Betrieb des Mannes und gaben an, eine Reparatur sei erforderlich. Der Kläger hielt sich zu diesem Zeitpunkt in der Werkstatt auf und nahm den Auftrag auch an.

Die Versicherung sah dadurch ihren Verdacht bestätigt und kündigte den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos, da der Versicherte sie betrogen habe. Ausserdem stellten sie dem Versicherten die Detektivkosten in Rechnung.

Dagegen klagte der Mann und führte an, er sei nur kurz in der Werkstatt gewesen, um seine Frau und seinen Sohn zu besuchen. Er gab zu, an drei weiteren Tagen kurze, aber erfolglose Arbeitsversuche unternommen zu haben. Die Kündigung des Versicherers sei ebenso unrechtmässig wie die Forderung bzgl. der Detektivkosten.

Die Richter des LG Dortmund folgten der Argumentation des Mannes: Die außerordentliche Kündigung hätte nur aus wichtigem Grund erfolgen dürfen, d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, die dem Versicherer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortführung des Vertrages unzumutbar machen. Wegen der sozialen Funktion einer privaten Krankenversicherung seien hier besondere Masstäbe anzulegen - so sei die fristlos Kündigung nur berechtigt, wenn der Versichert versucht habe, sich Versicherungsleistungen zu erschleichen. Wenn aber ein krankgeschriebener Versicherter in geringem Umfang Arbeitsversuche macht, sei das kein Grund dafür, den Vertrag aus wichtigem Grund sofort zu kündigen. Zudem erolgten die fraglichen Arbeitsversuche noch während der Karenzzeit (d.h. hier erfolgte noch keine Zahlung des Versicherers). Ausserdem sei der Vertrag vorher in einem  Zeitraum von über 30 Jahren problemlos verlaufen und es würde dem Kläger aufgrund Alter und Gesundheitszustand wohl nicht mehr gelingen, anderweitig Versicherungs-schutz zu tragbaren Bedingungen zu bekommen.

Die Richter warfen dem Versicherer vor, sich selbst unredlich verhalten zu haben: Ohne konkrete Indizien für ein unredliches Verhalten des Klägers zu haben, wurde das Detektivbüro eingeschaltet. Diese Massnahme sei als unlauter anzusehen, weil es nur darum ging, einen Kündigungsgrund zu beschaffen. 

Mein Kommentar:
Der Kostendruck bei den privaten Krankenversicherungen nimmt zu. Im Bemühen Kosten einzusparen, greifen viele Versicherer zu Mitteln, die zumindest als grenzwertig zu bezeichnen sind. Auch mir haben Kunden schon berichtet, dass sie in Zeiten, in denen sie arbeitsunfähig geschrieben waren und Krankentagegeld von ihrer Versicherung erhielten, plötzlich Besuch von Beauftragten der Versicherung erhielten (Immerhin keine Detektive!). Ganz gefährlich, wenn z.B. Büro und Wohnung unter einem Dach sind! Deshalb in einem solchen Falle möglichst auf keine Gespräche einlassen, sondern darauf hinweisen, dass man gerne bereit ist, alle Anfrage zu beantworten - schriftlich!