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Beitragsberechnung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

30. Januar 2012 | Private Krankenversicherung

In meinen täglichen Beratungsgesprächen höre ich immer wieder die gleichen Fragen zum Thema Beitrag in der gesetzlichen KV (GKV):

-          Wie berechnet sich denn jetzt mein Beitrag zur gesetzlichen KV?

-          was hat es mit dem Pflegezusatzbeitrag für Kinderlose auf sich?

-          Früher haben sich doch Arbeitgeber und Arbeitnehmer 50/50 geteilt?

-          Was bedeuten Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze?

Versuchen wir, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen und betrachten zunächst einmal die Krankenversicherung und dann die Pflegeversicherung. Alle Angaben beziehen sich auf das Jahr 2012.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche KV liegt seit dem 01.01.2012 einheitlich für Neue Bundesländer / Alte Bundesländer bei  3.825.- € monatlich (= 45.900.- € jährlich).
Arbeitseinkommen wird bis zu dieser Grenze zur Bemessung  des  Beitrages heran gezogen (daher der Name, abgekürzt BBG). Einkommen oberhalb dieser BBG spielt also für die Höhe des Beitrages keine Rolle mehr.

Der Beitragssatz  für die gesetzliche KV liegt einheitlich bei allen Kassen bei  15,5%.

Daraus resultiert also ein Maximalbeitrag von 592,88 € für die Krankenversicherung.

Diese 592,88 € teilen sich jetzt allerdings nicht 50/50 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
Aufgrund des gesetzlichen Sonderbeitrages in Höhe von 0,9% (vom  Arbeitnehmer alleine zu tragen) ergeben sich folgende Beitragsanteile:

Arbeitgeber   :  7,3%   = 279,23 € (= maximaler Arbeitgeber-Beitrag zur KV)
Arbeitnehmer :  8,2%   = 313,65 € (= 592,88€ - 279,23€)

Kommen wir jetzt zur Pflegeversicherung:
Hier liegt der Beitragssatz bei 1,95%, der 50/50 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt wird. Die Beitragsbemessungsgrenze ist analog zur KV, also 3.825.- €. Somit ergibt sich folgende Aufteilung:

Arbeitgeber     : 0,975%  = 37,29 € (= maximaler Arbeitgeber-Beitrag zur Pflegeversicherung)
Arbeitnehmer  : 0,975%  = 37,29 €

Achtung: Ausnahme Sachsen, hier beträgt die Aufteilung AG 0,475% / AN 1,475%

Für kinderlose Arbeitnehmer kommt jetzt noch ein Zuschlag von 0,25% zur Pflegeversicherung hinzu, der vom Arbeitnehmer alleine zu tragen ist. Also:

Arbeitnehmer, falls kinderlos : 0,25%    = 9,56 €

Für einen kinderlosen Arbeitnehmer mit  einem Brutto von 3.825.-€ (oder mehr) ergibt sich also folgende Berechnung:

KV Beitrag                 :              592,87 €
- Arbeitgeberanteil      :              279,23 €
= Arbeitnehmeranteil   :              313,65 €

Pflegevers. Beitrag      :              74,58 €
- Arbeitgeberanteil      :              37,29 €
= Arbeitnehmeranteil   :              37,29 €

Zusätzlich                 :              9,56 €

Insgesamt zahlt unser Arbeitnehmer also

KV          :              313,65 €
Pflege     :                37,29 €
Sonder   :                  9,56 €
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Gesamt                  360,50 €

Wenn der Arbeitnehmer jetzt noch in der GKV versichert ist, aber gerne in die private KV wechseln möchte, darf er das nur, wenn sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Diese beträgt einheitlich für Neue/Alte Bundesländer  4.327,50 € monatlich (= 50.850.- € jährlich)

Es gibt viele Seiten im Internet, auf denen Sie mit Ihren individuellen Zahlen entsprechende Berechnungen durchführen können, hier zum Beispiel:

Nachrechnen.de