Auch Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch darauf, von ihrer kassenärztlichen Vereinigung zu erfahren, welche personenbezogenen gespeicherten Sozialdaten dort vorliegen, sofern der kassenärztlichen Vereinigung hierdurch kein unangemessen hoher Aufwand entsteht.
Landessozialgericht (LSG NRW) Aktenzeichen L 5KR 153/09
Im Vorliegenden Fall plante der Kläger den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Um dabei wirklich alle Arztbesuche anzugeben und nichts wesentliches zu vergessen, erfragte er bei seiner kassenärztlichen Vereinigung, welche medizinischen Leistungen für ihn in den letzten vier Jahren abgerechnet worden waren. Als Antwort erhielt er lediglich eine sogenannte Versichertenauskunft für das letzte...






