Das OLG München hat in einem Urteil vom 01.03.2012 entschieden, daß die versehentliche, unbewusste Aufnahme von Lebensmitteln, auf die man stark allergisch reagiere, einen Unfall im Sinne der privatrechtlichen Vertragsbedingungen darstellt. (Az.: 14 U 2523/11)
Ein 15 Jähriger, geistig behinderter Junge, dessen Nahrungsmittelallerige bekannt war, verstarb Weihnachten 2009 an einer starken allergischen Reaktion nach dem (heimlichen) Verzehr von nusshaltiger Schokolade. Die Mutter des Kindes machte gegenüber der Unfallversicherung der Familie die versicherte Todesfallleistung in Höhe von 27.000.- € geltend.
Das Landgericht Memmingen gab zunächst der Versicherung recht, die hier keinen Unfall erkennen wollte. Ein bewusstes, gewolltes Verzehren einer...






