Immer wieder muss vor Gericht entschieden werden, welche Einkünfte bei einem freiwillig versicherten GKV Mitglied zu berücksichtigen sind. In einem aktuellen Urteil des BSG wird festgestellt, dass auch der Zufluss einer Lebensversicherung eine beitragspflichtige Einnahme darstellt ( § 240 Abs.1 Satz 2 SGB V) - selbst dann, wenn diese Lebensversicherung zur Finanzierung an eine Bank abgetreten ist, also gar nicht an den Versicherten selbst ausgezahlt wird!
Ein Immobilienmakler, freiwillig in der GKV versichert, trat 1995 zur Besicherung eines Darlehens eine Lebensversicherung an die finanzierende Bank ab. Nachdem er im Mai 2002 den Vertrag mit Zustimmung der Bank kündigte und das Darlehen mit dem...






