In einem interessanten Urteil hat das Münchner Amtsgericht entschieden, dass Aussagen, die eine Versicherung in einem Werbeprospekt macht, durchaus in den allgemeinen Vertragsbedingungen präzisiert, konkretisiert und sogar abgeschwächt werden dürfen. Damit müsse ein verständiger Verbraucher rechnen.
Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil zu Grunde:
Im Jahre 2009 hatte eine Frau eine private Krankenversicherung bei der später beklagten Versicherung abgeschlossen. In einem Prospekt der Gesellschaft hiess es unter anderem:
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Nachdem die Frau nun im ersten Jahr keine...






