FAQ

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Hier finden Sie eine Auswahl an häufig gestellten Fragen bzw. von bekannten Anliegen von Kunden.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Immerhin war dem Gesetzgeber das Thema „Berufsunfähigkeitsversicherung“ so wichtig, dass erstmals im neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Definition zur Berufsunfähigkeit gesetzlich geregelt wurde. Dort heisst es:

"Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."

Die Versicherungen können individuelle Regelungen und Verbesserungen vereinbaren, das Gesetz regelt also eine Art „Mindeststandard“, der allerdings meiner Ansicht nach so erbärmlich schlecht formuliert ist, dass ich niemandem raten kann, sich bei einer Gesellschaft zu versichern, die sich nur an diesem Standard orientiert. Einige Gesellschaften haben vom VVG abweichende Verbesserungen in den Bedingungen eingeführt und bieten damit deutlich bessere Voraussetzungen, im Ernstfall auch die versicherte Leistung zu erhalten.

Bei Beamten spricht man von einer Dienstunfähigkeit. Hier ist die Auswahl des Versicherers sehr eingeschränkt, da es nicht viele Anbieter von Dienstunfähigkeitsklauseln gibt.
Meist wird erst nach Jahrzehnten des Beamtenverhältnisses eine akzeptable Absicherung erreicht.

Zu beachten ist hier jedoch, dass es bei einer Dienstunfähigkeit andere Kriterien zur Prüfung der Leistungspflicht gibt als bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Hier sollte ebenfalls auf die Verweisung geachtet werden.

Ist für den Abschluss der Versicherung eine Untersuchung nötig und wird diese von der Gesellschaft in Auftrag gegeben, so zahlt diese auch i.d.R. die Kosten dafür.
Das gleiche gilt, wenn die Versicherung Informationen direkt beim Arzt abfragt.
Besorgen Sie sich dagegen - gemäß Ihrem Auskunftsrecht - bei dem Arzt vorher Kopien der Krankenakten etc., sind diese Kosten widerum von Ihnen zu zahlen.

Es stellt sich bei der Vorbereitung einer Anfrage immer wieder die Frage ob der Arzt zur Aushändigung einer Krankenakte oder sonstiger Befunde verpflichtet ist oder dieses verweigern kann.

Dieses Auskunftsrecht regelt der §10 der Berufsordnung der Ärzte wie folgt:

(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

Demnach steht Ihnen gegen Erstattung der Kopierkosten das Auskunftsrecht zu.

Aus drei Gründen:

  • Zum Einen reagieren die Versicherungsgesellschaften auf bestehende Vorerkrankungen recht unterschiedlich, d.h. einige Gesellschaften kommen bei bestimmten Vorerkrankungen nicht in Frage.
  • Zum Zweiten stellen wir mit dem Fragebogen fest, ob überhaupt eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit möglich ist, oder ob wir besser gemeinsam über eine Alternative (Schwere Krankheiten Versicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung etc.) nachdenken sollten.
  • Zum dritten vermeiden wir duch unsere sog. „Risiko-Voranfrage“, dass Sie im Falle einer Ablehnung durch die Versicherung an die sog. „Sonderwagnisdatei“ gemeldet werden, auf die alle anderen Versicherer ebenfalls Zugriff haben.

Nein. Renten aus einer privaten Absicherung gegen Berufsunfähigkeit werden nicht auf eine evtl. gesetzliche Erwerbsminderungsrente angerechnet – sofern sie die überhaupt erhalten!

Hier liegen nämlich ganz unterschiedliche Voraussetzungen zugrunde:
Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente geht es nicht darum, ob Sie Ihren Beruf noch ausübern können. Sie erhalten die Rente nur dann, wenn Sie gar nicht mehr oder nur eingeschränkt einer (=irgendeiner) Erwerbstätigkeit nachgehen können. Der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf spielt dabei keine Rolle! Es geht nur darum, ob Sie noch in der Lage wären, IRGENDEINE Tätigkeit auszuüben. Auch die Verfügbarkeit dieser Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt spielt bei der Betrachtung keine Rolle!

Die Hürden zum Bezug einer Rente aus dem gesetzlichen System sind deutlich höher!

Bei Antragstellung prüft die Versicherung das Risiko anhand des aktuell ausgeübten Berufes. Wechseln Sie später Ihren Beruf oder ändert sich Ihr Tätigkeitsbereich, so ist dieses dem Unternehmen anzuzeigen. Ähnliches gilt, falls Sie beschliessen, sich ein neues, gefährliches Hobby zuzulegen (Drachenfliegen, Tauchen, Fallschirmspringen o.ä.). Bei Gesellschaften mit guten Vertragsbedingungen gilt jedoch der Grundsatz: „Einmal versichert – immer versichert“, d.h. Ihr Versicherungsschutz folgt Ihnen, egal in welchen Beruf oder welches Hobby.

Gerne können Sie mir einen Berufswechsel über mein Kontaktformular mitteilen - ich leite die Information dann weiter und veranlasse alles Weitere.

Bei einigen Versicherern kann es zu einer höheren Prämie oder notwendigen Anpassungen des Vertrages kommen. Bitte beachten Sie, dass sich die Leistungsprüfung in der Regel immer an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit orientiert.

Die Gesellschaften bieten hier Versicherungsendalter von 50 – 67 Jahren an. Generell sollte das Risiko „Verlust der Arbeitskraft“ solange abgesichert werden, wie mit Einkünften aus eben dieser Arbeitskraft zu rechnen ist, d.h. Endalter 65 oder 67. Bei manchen Berufen kann als Endalter max. 55 oder 60 gewählt werden.

So ganz einfach lässt sich diese Frage nicht beantworten – sie ist von verschiedenen Faktoren abhängig. So haben z.B. Personen, die vor 1961 geboren sind, andere Ansprüche auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente/Eerwerbsminderungsrente als diejenigen, die nach 1961 geboren sind.
- Wie hoch sind die monatlichen Fixkosten?
- Können/wollen Sie hier Einschränkungen hinnehmen?
- Welche Kosten entfallen evtl., wenn eine Berufsunfähigkeit vorliegt? (z.B. Fahrtkosten, Arbeitsmaterial etc.)
- Bestehen Verpflichtungen, die gezahlt werden müssen (Kredite, Leasing etc.)
- Private Krankenversicherung? Wer zahlt im Fall des Falles die Beiträge?

Sie sehen: Es gibt einiges zu berücksichtigen!
Grober Anhalt zur Höhe der monatlichen Rente kann das monatliche Nettoeinkommen sein.

Private Krankenversicherung

Ich habe in meinen Vertragsunterlagen etwas gelesen von 3 bzw. 8 Monaten Wartezeiten. Was ist damit gemeint und was passiert, wenn ich in dieser Zeit krank werde?

In den Vertragsbedingungen der privaten Krankenversicherung finden sich die so genannte allgemeine (3 Monate) und die besondere (8 Monate) Wartezeit ab Vertragsabschluss. In dieser Zeit besteht eigentlich kein Leistungsanspruch. Damit will man vermeiden,  dass sich Neuversicherte sofort auf Kosten der Gemeinschaft behandeln lassen und hohe Kosten verursachen (z. B. Zahnersatz oder bereits geplante Behandlungen).

Wichtig: Diese Wartezeiten entfallen in der Regel bei entsprechender privater oder gesetzlicher Vorversicherung und wenn ein lückenloser Übergang erfolgt. Dann besteht selbstverständlich Versicherungsschutz ab dem 1. Tag.

Werden Sie während Ihrer Versicherungszeit in der Privaten Krankenversicherung arbeitslos, so werden Sie automatisch mit der Beantragung des Arbeitslosengeldes pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Siehe hierzu: §5 (1) Abs. 2 SGB V

Sie können Sie sich allerdings auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren und anderweitig (=in der privaten Krankenversicherung) versichert sind. Siehe hierzu: §8 (1) Abs. 1a SGB V

Sollten Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten Sie prüfen, ob Sie Ihren Schutz in der privaten Krankenversicherung auf eine Anwartschaft umstellen. So bleiben für eine gewisse Zeitlang Ihre erworbenen Rechte erhalten.

Nein - Sofern Ihr Einkommen regelmäßig über der so genannten Versicherungspflichtgrenze (wird jedes Jahr angepasst, in 2010 EUR : 49.950.-) bleibt. Wenn Sie mit Ihrem Jahresbruttogehalt einmal unter diese Grenze rutschen, sind Sie automatisch wieder pflichtversichert und die private Krankenversicherung muss aufgehoben werden. Für diesen Fall besteht ein vertraglich geregeltes Sonderkündigungsrecht.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von diesen Regelungen, die aber im Detail besprochen und geprüft werden müssen.

Anders als bei gesetzlichen Krankenkasse werden die Beiträge nicht durch den Arbeitgeber an die Krankenversicherung überwiesen, sondern vom Konto des Kunden abgebucht.

Bei Angestellten zahlt der Arbeitgeber dann einen Zuschuss zur Privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Dieser wird mit der Gehaltsabrechnung berechnet und steuerfrei ausgezahlt.

Ich habe bei meinem Arzt angefragt, ob er mir Daten zur Verfügung stellen kann, damit ich den Fragebogen „Risikovoranfrage“ richtig ausfülle. Er hat mir die Auskunft verweigert. Ist das rechtens?

Ihr Auskunftsrecht als Patient ist geregelt im §10 der Berufsordnung der Ärzte:

(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

Demnach können Sie von Ihrem Arzt Auskünfte verlangen - gegen Erstattung der Kopierkosten.

Wenn Sie jetzt schon in einer privaten Krankenversicherung sind, gilt eine Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Dieses Versicherungsjahr ist bei vielen Unternehmen gleich dem Kalenderjahr, aber nicht bei allen. Unter Umständen sind auch noch gewisse Mindestvertragslaufzeiten Ihres Altvertrages zu beachten. (1-3 Jahre nach Vertragsabschluss)

Eine gesetzliche Krankenversicherung können Sie immer mit einer Frist zum Ende des übernächsten Monats kündigen. (§ 175, Abs. 4 SGB V). Achtung: Bitte beachten Sie das bei sog. Wahltarifen eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Jahren gilt.

Damit Ihre Kündigung wirksam wird ist, muss mit der Kündigung eine Bescheinigung über die neue Folgeversicherung eingereicht werden. Diese Bescheinigung erhalten Sie von Ihrer neuen privaten Krankenversicherung und muss innerhalb der Kündigungsfrist beim alten Versicherer eingereicht werden.

Wenn in Ihrer privaten Krankenversicherung auch stationäre Leistungen versichert sind - erhalten Sie nach Vertragsabschluss bei den meisten Gesellschaften eine so genannte "Card für Privatversicherte". (unrühmliche Ausnahmen: Debeka Krankenversicherung, LKH, HUK Coburg Krankenversicherung)

Mit dieser Karte weisen Sie sich bei Ihrem Arzt, beim Zahnarzt und im Krankenhaus als Privatversicherter aus. Die Kostenübernahme im Krankenhaus wird durch diese Karte garantiert.

Im ambulanten Bereich hat die Karte jedoch keine Kostengarantie oder "Bezahlfunktion". Medikamente müssen somit in der Apotheke bezahlt werden. Mit der Karte wird durch das Einlesen der Daten die Verwaltungsarbeit in der Praxis oder der Apotheke jedoch vereinfacht.