FAQ

Hilfe / FAQ - Berufsunfähigkeitsversicherung

Immerhin war dem Gesetzgeber das Thema „Berufsunfähigkeitsversicherung“ so wichtig, dass erstmals im neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Definition zur Berufsunfähigkeit gesetzlich geregelt wurde. Dort heisst es:

"Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."

Die Versicherungen können individuelle Regelungen und Verbesserungen vereinbaren, das Gesetz regelt also eine Art „Mindeststandard“, der allerdings meiner Ansicht nach so erbärmlich schlecht formuliert ist, dass ich niemandem raten kann, sich bei einer Gesellschaft zu versichern, die sich nur an diesem Standard orientiert. Einige Gesellschaften haben vom VVG abweichende Verbesserungen in den Bedingungen eingeführt und bieten damit deutlich bessere Voraussetzungen, im Ernstfall auch die versicherte Leistung zu erhalten.

Bei Beamten spricht man von einer Dienstunfähigkeit. Hier ist die Auswahl des Versicherers sehr eingeschränkt, da es nicht viele Anbieter von Dienstunfähigkeitsklauseln gibt.
Meist wird erst nach Jahrzehnten des Beamtenverhältnisses eine akzeptable Absicherung erreicht.

Zu beachten ist hier jedoch, dass es bei einer Dienstunfähigkeit andere Kriterien zur Prüfung der Leistungspflicht gibt als bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Hier sollte ebenfalls auf die Verweisung geachtet werden.

Ist für den Abschluss der Versicherung eine Untersuchung nötig und wird diese von der Gesellschaft in Auftrag gegeben, so zahlt diese auch i.d.R. die Kosten dafür.
Das gleiche gilt, wenn die Versicherung Informationen direkt beim Arzt abfragt.
Besorgen Sie sich dagegen - gemäß Ihrem Auskunftsrecht - bei dem Arzt vorher Kopien der Krankenakten etc., sind diese Kosten widerum von Ihnen zu zahlen.

Es stellt sich bei der Vorbereitung einer Anfrage immer wieder die Frage ob der Arzt zur Aushändigung einer Krankenakte oder sonstiger Befunde verpflichtet ist oder dieses verweigern kann.

Dieses Auskunftsrecht regelt der §10 der Berufsordnung der Ärzte wie folgt:

(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

Demnach steht Ihnen gegen Erstattung der Kopierkosten das Auskunftsrecht zu.

Aus drei Gründen:

  • Zum Einen reagieren die Versicherungsgesellschaften auf bestehende Vorerkrankungen recht unterschiedlich, d.h. einige Gesellschaften kommen bei bestimmten Vorerkrankungen nicht in Frage.
  • Zum Zweiten stellen wir mit dem Fragebogen fest, ob überhaupt eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit möglich ist, oder ob wir besser gemeinsam über eine Alternative (Schwere Krankheiten Versicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung etc.) nachdenken sollten.
  • Zum dritten vermeiden wir duch unsere sog. „Risiko-Voranfrage“, dass Sie im Falle einer Ablehnung durch die Versicherung an die sog. „Sonderwagnisdatei“ gemeldet werden, auf die alle anderen Versicherer ebenfalls Zugriff haben.

Nein. Renten aus einer privaten Absicherung gegen Berufsunfähigkeit werden nicht auf eine evtl. gesetzliche Erwerbsminderungsrente angerechnet – sofern sie die überhaupt erhalten!

Hier liegen nämlich ganz unterschiedliche Voraussetzungen zugrunde:
Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente geht es nicht darum, ob Sie Ihren Beruf noch ausübern können. Sie erhalten die Rente nur dann, wenn Sie gar nicht mehr oder nur eingeschränkt einer (=irgendeiner) Erwerbstätigkeit nachgehen können. Der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf spielt dabei keine Rolle! Es geht nur darum, ob Sie noch in der Lage wären, IRGENDEINE Tätigkeit auszuüben. Auch die Verfügbarkeit dieser Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt spielt bei der Betrachtung keine Rolle!

Die Hürden zum Bezug einer Rente aus dem gesetzlichen System sind deutlich höher!

Bei Antragstellung prüft die Versicherung das Risiko anhand des aktuell ausgeübten Berufes. Wechseln Sie später Ihren Beruf oder ändert sich Ihr Tätigkeitsbereich, so ist dieses dem Unternehmen anzuzeigen. Ähnliches gilt, falls Sie beschliessen, sich ein neues, gefährliches Hobby zuzulegen (Drachenfliegen, Tauchen, Fallschirmspringen o.ä.). Bei Gesellschaften mit guten Vertragsbedingungen gilt jedoch der Grundsatz: „Einmal versichert – immer versichert“, d.h. Ihr Versicherungsschutz folgt Ihnen, egal in welchen Beruf oder welches Hobby.

Gerne können Sie mir einen Berufswechsel über mein Kontaktformular mitteilen - ich leite die Information dann weiter und veranlasse alles Weitere.

Bei einigen Versicherern kann es zu einer höheren Prämie oder notwendigen Anpassungen des Vertrages kommen. Bitte beachten Sie, dass sich die Leistungsprüfung in der Regel immer an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit orientiert.

Die Gesellschaften bieten hier Versicherungsendalter von 50 – 67 Jahren an. Generell sollte das Risiko „Verlust der Arbeitskraft“ solange abgesichert werden, wie mit Einkünften aus eben dieser Arbeitskraft zu rechnen ist, d.h. Endalter 65 oder 67. Bei manchen Berufen kann als Endalter max. 55 oder 60 gewählt werden.

So ganz einfach lässt sich diese Frage nicht beantworten – sie ist von verschiedenen Faktoren abhängig. So haben z.B. Personen, die vor 1961 geboren sind, andere Ansprüche auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente/Eerwerbsminderungsrente als diejenigen, die nach 1961 geboren sind.
- Wie hoch sind die monatlichen Fixkosten?
- Können/wollen Sie hier Einschränkungen hinnehmen?
- Welche Kosten entfallen evtl., wenn eine Berufsunfähigkeit vorliegt? (z.B. Fahrtkosten, Arbeitsmaterial etc.)
- Bestehen Verpflichtungen, die gezahlt werden müssen (Kredite, Leasing etc.)
- Private Krankenversicherung? Wer zahlt im Fall des Falles die Beiträge?

Sie sehen: Es gibt einiges zu berücksichtigen!
Grober Anhalt zur Höhe der monatlichen Rente kann das monatliche Nettoeinkommen sein.