Ich habe in meinen Vertragsunterlagen etwas gelesen von 3 bzw. 8 Monaten Wartezeiten. Was ist damit gemeint und was passiert, wenn ich in dieser Zeit krank werde?
In den Vertragsbedingungen der privaten Krankenversicherung finden sich die so genannte allgemeine (3 Monate) und die besondere (8 Monate) Wartezeit ab Vertragsabschluss. In dieser Zeit besteht eigentlich kein Leistungsanspruch. Damit will man vermeiden, dass sich Neuversicherte sofort auf Kosten der Gemeinschaft behandeln lassen und hohe Kosten verursachen (z. B. Zahnersatz oder bereits geplante Behandlungen).
Wichtig: Diese Wartezeiten entfallen in der Regel bei entsprechender privater oder gesetzlicher Vorversicherung und wenn ein lückenloser Übergang erfolgt. Dann besteht selbstverständlich Versicherungsschutz ab dem 1. Tag.
Werden Sie während Ihrer Versicherungszeit in der Privaten Krankenversicherung arbeitslos, so werden Sie automatisch mit der Beantragung des Arbeitslosengeldes pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Siehe hierzu: §5 (1) Abs. 2 SGB V
Sie können Sie sich allerdings auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren und anderweitig (=in der privaten Krankenversicherung) versichert sind. Siehe hierzu: §8 (1) Abs. 1a SGB V
Sollten Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten Sie prüfen, ob Sie Ihren Schutz in der privaten Krankenversicherung auf eine Anwartschaft umstellen. So bleiben für eine gewisse Zeitlang Ihre erworbenen Rechte erhalten.
Nein - Sofern Ihr Einkommen regelmäßig über der so genannten Versicherungspflichtgrenze (wird jedes Jahr angepasst, in 2010 EUR : 49.950.-) bleibt. Wenn Sie mit Ihrem Jahresbruttogehalt einmal unter diese Grenze rutschen, sind Sie automatisch wieder pflichtversichert und die private Krankenversicherung muss aufgehoben werden. Für diesen Fall besteht ein vertraglich geregeltes Sonderkündigungsrecht.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von diesen Regelungen, die aber im Detail besprochen und geprüft werden müssen.
Anders als bei gesetzlichen Krankenkasse werden die Beiträge nicht durch den Arbeitgeber an die Krankenversicherung überwiesen, sondern vom Konto des Kunden abgebucht.
Bei Angestellten zahlt der Arbeitgeber dann einen Zuschuss zur Privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Dieser wird mit der Gehaltsabrechnung berechnet und steuerfrei ausgezahlt.
Ich habe bei meinem Arzt angefragt, ob er mir Daten zur Verfügung stellen kann, damit ich den Fragebogen „Risikovoranfrage“ richtig ausfülle. Er hat mir die Auskunft verweigert. Ist das rechtens?
Ihr Auskunftsrecht als Patient ist geregelt im §10 der Berufsordnung der Ärzte:
(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
Demnach können Sie von Ihrem Arzt Auskünfte verlangen - gegen Erstattung der Kopierkosten.
Wenn Sie jetzt schon in einer privaten Krankenversicherung sind, gilt eine Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Dieses Versicherungsjahr ist bei vielen Unternehmen gleich dem Kalenderjahr, aber nicht bei allen. Unter Umständen sind auch noch gewisse Mindestvertragslaufzeiten Ihres Altvertrages zu beachten. (1-3 Jahre nach Vertragsabschluss)
Eine gesetzliche Krankenversicherung können Sie immer mit einer Frist zum Ende des übernächsten Monats kündigen. (§ 175, Abs. 4 SGB V). Achtung: Bitte beachten Sie das bei sog. Wahltarifen eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Jahren gilt.
Damit Ihre Kündigung wirksam wird ist, muss mit der Kündigung eine Bescheinigung über die neue Folgeversicherung eingereicht werden. Diese Bescheinigung erhalten Sie von Ihrer neuen privaten Krankenversicherung und muss innerhalb der Kündigungsfrist beim alten Versicherer eingereicht werden.
Wenn in Ihrer privaten Krankenversicherung auch stationäre Leistungen versichert sind - erhalten Sie nach Vertragsabschluss bei den meisten Gesellschaften eine so genannte "Card für Privatversicherte". (unrühmliche Ausnahmen: Debeka Krankenversicherung, LKH, HUK Coburg Krankenversicherung)
Mit dieser Karte weisen Sie sich bei Ihrem Arzt, beim Zahnarzt und im Krankenhaus als Privatversicherter aus. Die Kostenübernahme im Krankenhaus wird durch diese Karte garantiert.
Im ambulanten Bereich hat die Karte jedoch keine Kostengarantie oder "Bezahlfunktion". Medikamente müssen somit in der Apotheke bezahlt werden. Mit der Karte wird durch das Einlesen der Daten die Verwaltungsarbeit in der Praxis oder der Apotheke jedoch vereinfacht.