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GKV MUSS PROFESSIONELLE ZAHNREINIGUNG FÜR IMPLANTATE NICHT ZAHLEN

Bereits im Juni 2011 hat des Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse einem Mitglied die Kosten für eine spezielle Zahnreinigung für Implantate nicht erstatten muss. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe lediglich in Höhe einer einfachen, normalen Zahnreinigung. (Az.: G 1KR 17/10 R)

Eine Frau hatte durch einen Unfall mehrere Zähne verloren, die durch Implantate ersetzt wurden. Die Kosten dafür übernahm die gesetzliche Krankenversicherung der Frau. Ein Jahr später lies die Frau die Implantate professionell reinigen. Die Kosten dafür (immerhin ca. 500.- Euro) wollte die Kasse nicht übernehmen – die Frau klagte gegen diese Entscheidung.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte der Frau, dass die professionelle Reinigung der Implantate medizinisch erforderlich war, auch wenn die Klägerin selbst eine optimale Zahnpflege betreibe. In den Vorinstanzen bekam die Frau daher Recht – die Kasse sollte zahlen. Anders dagegen in der Revisionsverhandlung vor dem Bundessozialgericht: Hier war das Gericht der Ansicht, dass die Klägerin lediglich Anspruch auf die Behandlungskosten habe, die nach den Behandlungsrichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen sind. Dort sei eben nur die Erstattung der Kosten für die professionelle Entfernung harter, verkalkter Beläge von den Implantaten und den eigenen Zähnen vorgesehen. Für die Erstattung einer darüber hinausgehenden, professionellen Implantatreinigung gäbe es keine Rechtsgrundlage. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass  diese professionelle Implantatreinigung medizinisch sinnvoll und notwendig sei.  Die dafür berechneten Kosten hatte die Frau selbst zu tragen.

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