GRENZEN DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG I
Heute fielen mir zwei Gerichtsurteile in die Hand, die wieder einmal aufzeigen, wie riskant es sein kann, den Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung in die persönliche Absicherung mit ein zu planen. Die Grenzen, was ein Wege- oder Arbeitsunfall ist (nur dann werden Leistungen aus der gesetzl. Unfallversicherung fällig!) sind sehr eng gesteckt!
Im ersten Fall (Bundessozialgericht, Urteil vom 04.07.2013, Az. B 2U 3/13 R) ging es um folgenden Sachverhalt: Wer auf der Heimfahrt von der Arbeit (steht ja prinzipiell unter dem Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung) abbremst, um auf ein privates Grundstück abzubiegen, um dort einen Korb frischer Erdbeeren zu kaufen, steht nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es dabei zu einem Auffahrunfall kommt! Das geschilderte Verhalten fällt nicht mehr unter die gesetzliche Toleranzgrenze der Geringfügigkeit. Vielmehr werde hier ein komplexes Verhalten in Gang gesetzt, das sich deutlich von der versicherten Heimfahrt unterscheidet. Daraus resultierende Folgen habe der betroffene Arbeitnehmer selbst zu verantworten, so die Argumentation des BSG.
Im zweiten Fall (Hessisches LSG Urteil vom 17.09.2013 Az. L 3 U 33/11) ging es um die Frage, ob die Unterbrechung der Arbeit für ein kurzes, persönliches Telefonat noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Ein Lagerarbeiter wollte während der Arbeitszeit seine Frau per Handy anrufen. Wegen des Lärms in der Lagerhalle ging er zum Zwecke des Telefonats nach draussen. Auf dem Rückweg verdrehte er sich das Knie und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Das Gericht argumentierte, dass der Mann sich ca. 20 meter von seinem Arbeitsplatz (wo er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung seteht) entfernt habe, um ein 2-3 Minuten dauerndes, privates Telefonat zu führen. Damit falle der nach diesem Telefonat eingetretene Unfall nicht mehr in den Rahmen der eigentlich versicherten Tätigkeit.
Beide Urteile zeigen m.E. klar und deutlich auf, dass es nicht ausreicht, sich für die Absicherung der eigenen Arbeitskraft auf die gesetzlichen Systeme zu verlassen – die Bedingungen, um hier Leistungen zu beanspruchen zu können, sind sehr eng gefasst und werden ebenso eng ausgelegt. Daher ist zu empfehlen, hier eine vernünftige private Vorsorge zu treffen, die nicht nur den Arbeitsbereich umfasst.
Am 30.11.2013 fiel mir ein weiteres Urteil in die Hand, in dem die engene Grenzen des gesetzlichen Unfallschutzes erneut verdeutlicht wurden.