GKV-VEG GKV VERSICHERTENENTLAST
Ab Januar 2019 gilt wieder die sog. paritätische Zahlung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dies bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen künftig den Beitrag zur GKV wieder zu gleichen Teilen 50:50. Dies bedeutet im Einzelfall eine Beitragsentlastung von bis zu 38.- € pro Monat.
Das Bundeskabinett hat das Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) beschlossen. Wer den Gesetzesentwurf mit dem sperrigen Namen einmal komplett lesen mag: Gesetzesentwurf zum GKV-VEG
Nicht nur für Angestellte gibt es Änderungen und Entlastungen: Auch für Selbstständige mit geringen Einkommen wird der Beitrag unter Umständen erheblich gesenkt. Der Mindestbeitrag wird auf 171 Euro im Monat halbiert, resultierend aus einer Absenkung des Mindesteinkommens, das zur Beitragsbemessung zu Grunde gelegt wird. Das ist für viele Existenzgründer, die in der GKV bleiben wollen eine gute Nachricht.
Außerdem neu: Freiwillig versicherte Mitglieder müssen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ihre Einkommensnachweise vorlegen. Anhand dieser Nachweise wird dann rückwirkend der Beitrag zur GKV festgelegt. Dies kann auch zu Rückerstattungen durch die Kasse führen, wenn ursprünglich das zu erwartende Einkommen zu hoch angesetzt war. Genauso gut können aber auch Nachzahlungen durch den Versicherten entstehen. Das ist dennoch eine Verbesserung gegenüber der jetzigen Vorgehensweise: Bisher wurden zu viel gezahlte Beiträge für die Vergangenheit nicht erstattet. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden die Beiträge nun auch für die zurück liegende Zeiträume neu festgesetzt.
Insgesamt wird der Gesetzesentwurf von vielen Stellen als Schritt in die richtige Richtung zu einer gerechteren Beitragsfinanzierung angesehen.
Auch zukünftig – so das Gesetz – sollen vorhandene Reserven und Überschüsse eingesetzt werden, um die Beitragszahler zu entlasten.