KEINE KRANKENTAGEGELDLEISTUNG UND BU-RENTE GLEICHZEITIG
Eigentlich nichts neues, aber das OLG in Köln (AZ: 20U 168/08) hat erneut entschieden, dass es nicht möglich ist, aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rente zu beziehen und gleichzeitig von seiner Krankenversicherung das vereinbarte Krankentagegeld.
Das ist auch unstrittig und auch in den Bedingungen aller Krankentagegeldversicherungen so geregelt. Im Vorliegenden Falle kam jedoch noch erschwerend hinzu, dass der Krankenversicherer des Klägers Kenntnis davon hatte, dass der Kläger seit einiger Zeit gleichzeitig eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezog. Dennoch hatte die Gesellschaft Monat für Monat das vereinbarte Krankentagegeld versehentlich weiter gezahlt. Insgesamt ca. 17.000.- Euro.
Der Krankenversicherer durfte das Geld nach Ansicht des Gerichtes zurück fordern: Der Kunde hätte, so die Meinung der Richter, den Versicherer erneut auf seine bestehende Berufs-unfähigkeit hinweisen müssen.
Mein Kommentar:
Eine der schwierigsten Baustellen im Bereich der Versicherungsbedingungen: Der Übergang vom Krankentagegeld einer Krankenversicherung hin zur Rente einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Fatal dabei ist vor allem der Umstand, dass Krankenversicherer und BU Versicherer von völlig unterschiedlichen Definitionen der Berufsunfähigkeit ausgehen! Das heisst im Klartext: Es kann sein, dass der Krankenversicherer die Zahlung des Tagegeldes mit der Begründung einstellt, dass der Versicherte nicht mehr krank, sondern berufsunfähig sei. Dieser Begründung wird der BU Versicherer aber noch lange nicht automatisch folgen, sondern anhand der eigenen Vertrags-bedingungen prüfen, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Hier droht also im Ernstfall die Deckungslücke: Krankentagegeldversicherer zahlt nicht mehr – BU Versicherer zahlt noch nicht! Es gibt aus meiner Sicht nur zwei, drei Gesellschaften die im Zusammenspiel zwischen Krankenversicherer und BU Versicherer eine akzeptable Lösung erzielt haben. Hier sollten Sie bei der Auswahl der entsprechenden Angebote unbedingt darauf achten und Ihren Vertreter/Berater daraufhin ansprechen!
Übrigens: Die gleiche Problematik trifft auch denjenigen, der in der gesetzlichen KV versichert ist!