UNBEFRISTETE AU BESCHEINIGUNG WIRD NICHT DURCH WIEDERVORSTELLUNGSTERMIN BEGRENZT
Eine auf unbestimmte Zeit ausgestellte Arbeitsunfähigkeit wird NICHT durch Wiedervorstellungstermin beim Arzt begrenzt
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte bereits im April dieses Jahres entschieden, dass eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeit ohne Endzeitpunkt nicht durch einen zwischenzeitlichen Wiedervorstellungstermin begrenzt wird. Demnach ist die Krankenkasse zur fortlaufenden Zahlung von Krankengeld verpflichtet (Az. L 5 KR 254/14).
Im konkreten Fall hatte der behandelnde Arzt einer unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden leidenden Patientin eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ attestiert. Es wurde jedoch ein Wiedervorstellungstermin vereinbart. Dieser Termin wurde vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) als Endtermin der Arbeitsunfähigkeit interpretiert. Folglich weigerte sich die zuständige Krankenkasse, weiterhin Krankengeld zu zahlen. Die Widerspruchserklärungen der Patientin verliefen erfolglos und sie erhob Anklage.
Sowohl das Sozialgericht Koblenz, als auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz folgten der Klage der Patientin. Ein orthopädisches Gutachten bestätigte die Angaben des behandelnden Arztes, eine Arbeitsunfähigkeit hatte auch über das Datum des Wiedervorstellungstermins hinaus vorgelegen.
Fazit: Sollte Ihr Arzt Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit bescheinigen, haben Sie auch dann Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes, auch wenn Sie zwischenzeitlich wieder beim Arzt vorstellig werden (müssen).