BGH HATTE ZU ENTSCHEIDEN: WITWE ODER EX-FRAU? WER BEKOMMT DAS GELD?
Am Mittwoch dieser Woche hatte der BGH über einen interessanten Fall zu urteilen. Im Ergebnis wurde entschieden, dass nicht die Witwe eines Verstorbenen, sondern dessen Ex-Frau das Geld aus einer Lebensversicherung erhält.
(Az.: IV ZR 437/14)
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde:
Der zwischenzeitlich Verstorbene hatte bereits vor seiner ersten Ehe eine Lebensversicherung abgeschlossen. Während der Ehe mit seiner ersten Frau verfügte der Mann 1997, dass im Falle seines Todes die Summe an seine verwitwete Ehefrau ausgezahlt werden soll.
Nach der Scheidung von seiner ersten Frau und der anschliessenden zweiten Heirat informierte er seine Versicherung – leider nur telefonisch! – dass im Fall des Falles nunmehr seine neue Ehefrau das Geld erhalten solle.
Nach dem Tod des versicherten Mannes zahlte die Versicherung die Todefallsumme an die Ex-Frau aus. Dagegen klagte die Witwe des Verstorbenen (=zweite Ehefrau) und unterlag in letzter Instanz.
Gedeckt wurde die Entscheidung der Versicherung durch die bisherige Rechtsprechung des BGH: Bei Versicherungen ist derjenige als verwitweter Ehegatte anzusehen, mit dem der Verstorbene bei Vertragsabschluss oder bei Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratet war. Das war in diesem Falle die Ex-Frau, denn die mündliche Information der Versicherung, dass der Verstorbene dieses Bezugsrecht für den Todesfall ändern wollte, reicht nicht aus! Durch einen telefonischen Hinweis, eine telefonische Nachfrage oder eine telefonische Information können keine Änderungen wirksam werden, so das Gericht.
Interessanter weise hatten die Vorinstanzen (hier z.B. das OLG frankfurt) das durchaus anders bewertet: Verwitweter Ehegatte sei die Person, deren Ehegatte während einer bestehenden Ehe versterbe. Dieser Argumentation folgt der BGH nicht.
Unser TIPP:
(Eigentlich schon eher eine eindringliche Empfehlung!) Prüfen Sie bei bestehenden Verträgen von Zeit zu Zeit, ob die Bezugsberechtigung im Todesfall -aber auch im Erlebensfall! – noch so geregelt ist, wie Sie das aktuell haben möchten. Änderungen sind hier jederzeit problemlos möglich – sollten jedoch zur Sicherheit mit einem Fachmann besprochen werden und auf alle Fälle immer schriftlich erfolgen! Am sichersten ist es, die Bezugsberechtigten Personen namentlich zu benennen!