UNTERSCHIED ZWISCHEN ARBEITSLOHN UND VERSORGUNGSBEZÜGEN
Ist die Abfindung einer Betriebsrente beim Ausscheiden aus den Diensten eines Arbeitgebers nun noch als Arbeitslohn oder als Versorgungsbezug zu bewerten?
Was zunächst nach Erbsenzählerei klingt, hat im Hintergrund handfeste und für Betroffene unter Umständen teure Auswirkungen! Zumindest für alle, die zu diesem Zeitpunkt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Während nämlich die Sozialabgaben (hier: Beitrag zur gesetzliche Krankenversicherung) bei Arbeitslohn je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden, ist es bei Renten nunmal so, dass der Arbeitnehmer die anfallenden Kassenbeiträge alleine tragen muss.
Ab dem 01.07.2016 werden nun deartige Abfindungen generell als Versorgungsbezüge bewertet, quasi als Rente. Mit dem Ergebnis – s.o. – daß der Arbeitnehmer die darauf entfallenden Beiträge alleine tragen darf/muss/soll.
Auf diese einheitliche Vorgehensweise haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherung geeinigt.
Richtig überraschend kommt diese Änderung allerdings nicht: Bereits 2004 hatte das Bundessozialgericht erstmals ähnlich entscheiden und diese Einschätzung auch in einem Urteil aus 2012 nochmals bestätigt.