URTEIL: PKV MUSS HEILPRAKTIKER-KOSTEN ÜBERNEHMEN
Die private Krankenversicherung (PKV) muss die Kosten für einen Heilpraktiker übernehmen, wenn das die einzige Behandlung ist, die dem Versicherten helfen kann. Das hat das Landgericht Münster jetzt entschieden (Az.: 15 O 461/07).
Beim zu verhandelnden Fall ging es um einen Privatpatienten, der unter der Hauterkrankung Neurodermitis litt. Behandlungen der Schulmedizin und ihre Medikamente schlugen bei dem Mann nicht an. Erst die Versorgung durch eine Heilpraktikerin brachte Besserung.
Der Mann reichte die Behandlungskosten bei seiner privaten Krankenversicherung ein. In ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen versprach diese, die Kosten für Heilpraktiker-Behandlungen in Höhe von maximal 60 Prozent zu übernehmen. Aber das Unternehmen winkte ab. Die Methode, die die Heilpraktikerin angewandt habe, sei wissenschaftlich nicht abgesichert, so die Begründung der Versicherung.
Kein gültiges Argument urteilt nun das Landgericht Münster. Naturheilkundliche Methoden seien per se nicht wissenschaftlich fundiert. Deshalb die Leistung zu verweigern, sei nicht rechtens – die Krankenversicherung müsse zahlen.
Unser Kommentar: Zunächst ist zu prüfen, ob der jeweilige Tarif überhaupt Leistungen beim Heilpraktiker vorsieht, danach in welcher Höhe geleistet wird, und schliesslich, bei welchen Behandlungsmethoden. All das sollte in den Bedingungen sauber geregelt sein, um solche Prozesse zu vermeiden. Ob das Urteil vorm Landgericht einer Berufung stand hält, ist auch noch fraglich.