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PETER WOLNITZA - Versicherungsmakler für BU und PKV
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STRAFTATEN- UND VERGEHENSKLAUSEL

Es ist einleuchtend, dass es für eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine Reihe von Ausschlüssen und Einschränkungen im Versicherungsschutz geben muss. Die Frage ist immer nur, wie klar und umfänglich diese Ausschlüsse definiert sind und welche Auswirkung das auf den Leistungsfall haben kann.
Meistens zu finden unter : §5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Eine dieser Ausschlussklauseln ist die sog. Straftaten- und Vergehensklausel.

Hier wird in den Bedingungen geregelt, ob bei der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder eines Vergehens der Versicherer die Leistung verweigern kann, wenn aus dieser Tat eine Berufsunfähigkeit resultiert.
Natürlich kann es nicht Aufgabe einer Berufsunfähigkeits-versicherung sein, einem Straftäter Versicherungsschutz zu gewähren. Allerdings ist jeder von uns, der am Strassenverkehr teilnimmt, unter Umständen sehr schnell von diesem Thema betroffen (auch wenn wir natürlich alle mustergültige Autofahrer sind….) Denken Sie nur an die überfahrene rote Ampel, eine Geschwindigkeitsüberschreitung, Überholen trotz unübersichtlicher Lage oder das unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle. Alles Vergehen, die dann, wenn als Folge noch z.B. ein Personenschaden hinzu kommt, sehr schnell eine Strafanzeige nach sich ziehen. (Vereinfacht: Kennzeichnend für eine Straftat ist die Androhung einer Geld – oder Freiheitsstrafe)

Von daher ist die folgende Klausel, die wir leider im Bedingungswerk sehr vieler Gesellschaften finden, aus meiner Sicht ein KO-Kriterium

(2) Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist …

d) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person

Das ist so ziemlich sie schlechteste Formulierung, die man an dieser Stelle erwischen kann. Auch die Beschränkung auf „vorsätzliche Ausführung“ bietet nur unzureichenden Schutz. Hier hängt dann letzten Endes Ihr Versicherungsschutz davon ab, ob ein Gericht Ihre begangene Straftat als Vorsatz oder Fahrlässigkeit einstuft! Ziemlich dünnes Eis für einen Schutz, der für Ihr weiteres Leben eine existenzielle Bedeutung hat.

Deswegen ist auch die folgene Klausel nicht besser zu bewerten:

b) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; bei fahrlässigen Verstößen wie z.B. im Straßenverkehr besteht jedoch Versicherungsschutz;

Klingt zwar besser, besagt aber das Gleiche: Vorsätzliche Delikte im Strassenverkehr sind nicht mitversichert!

Hier die – meiner Ansicht nach- beste Formulierung, die auf dem Markt erhältlich ist:

b) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch den Versicherten. Verkehrsdelikte und fahrlässige Verstösse sind von diesem Ausschluss nicht betroffen.

Hier sind nun sämtliche Verkehrsverstösse (fahrlässige und vorsätzliche) mitversichert!
Leider bietet nur weniger als eine Handvoll Versicherungsgesellschaften ihren Kunden diese rechtssichere Formulierung an, alle anderen verwenden (mehr oder weniger in unterschiedliche Klauseln versteckt) die deutlich schlechteren Formulierungen. Im Fall des Falles sicher keine angenehme Überaschung.

PETER WOLNITZA GMBH

Versicherungsmakler
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