VERWEISUNG IN DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG
Wenn ein Facharbeiter in seinem Beruf nicht mehr erwerbsfähig ist, darf er von der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, auch wenn für diese Tätigkeit keine besondere Qualifikation erforderlich ist. Er erhält daher keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: L 2 R 20/08)
Der 1960 geborene, gelernte Bauschlossergeselle war wegen starker Rückenprobleme nachweislich nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Dennoch lehnte die gesetzliche Rentenversicherung seinen Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI ab. Aber es kam noch schlimmer: Auch eine Rentenzahlung wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 SGB VI wurde abgelehnt. Mit seinem restlichen, verbliebenen Leistungsvermögen sei der Mann noch in der Lage, täglich 6 Stunden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen erfolgen, auszuüben. Der Rentenversicherungs-träger war daher der Ansicht, der Mann könne – nach eine Anlernzeit von nur drei Monaten – eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher ausüben.
Dagegen klagte der Mann: Diese Tätigkeit entspreche auch nicht ansatzweise seiner berulichen Qualifikation und sei ihm auch in sozialer Hinsicht nicht zumutbar. Seine Klage wurde allerdings in allen Instanzen abgewiesen.
Das Gericht stellte zunächst einmal fest, dass der Kläger mit seiner verbliebenen (Rest)Leistungsfähigkeit gesundheitlich in der Lage ist, eine Tätigkeit als Schloss- und Schlüsselmacher auszuüben. Insofern spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Verweisung auf diesen Beruf. Auch der soziale Aspekt stehe dem nicht entgegen: Auch wenn es eine Anlerntätigkeit sei, so erfolge die Entlohnung mit einem Facharbeiterlohn. Ein „sozialer Abstieg“ liege also nicht vor.
Mein Kommentar:
Interessant hierzu noch folgender Absatz aus dem o.g. § 240 SGB VI
… Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Im Klartext: alleine die theoretische Möglichkeit, eine andere, zumutbare Tätigkeit auszuüben genügt, um keine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Deshalb kann die Empfehlung nur lauten: Selber drum kümmern! Bei der Absicherung der Arbeitskraft auf eigene Initiative setzen und privat vorsorgen! Sprechen Sie Ihren Berater/Vertreter darauf an. Er wird Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten mit Vor- und Nachteilen erläutern!