WAHLTARIFE – KÜNDIGUNG DURCH DIE GKV ZU UNRECHT VERWEIGERT
Immer wieder erreichen mich in den letzten Tagen Anfragen verärgerter Interessenten, die von der GKV zur privaten Krankenversicherung wechseln wollen und deren Kündigung zum 31.12.2010 durch die gesetzliche Krankenkasse zurück gewiesen wurde, weil sie in einem sog. Wahltarif an eine Bindefrist von 3 Jahren gebunden seien.
Was ist zu tun, welcher Sachverhalt liegt zugrunde, wie ist die Rechtslage?
Viele gesetzlich Versicherte haben sich in den letzten Jahren für sog. Wahltarife bei ihrer Krankenkasse entschieden.- hier wurden die unterschiedlichsten Modelle angeboten: Da gibt es Tarife mit Selbstbehalt, Tarife mit Beitragsrückerstattung, Tarife mit Heilpraktikerleistungen etc.
All diesen Tarifen liegt (was kaum einem Kunden erklärt wurde) eine Mindestdauer von 3 Jahren zu Grunde, d.h. eine Wechsel zu einer anderen Kasse ist vor Ablauf dieser drei Jahre Bindefrist nicht möglich.
Für viele GKV – Kunden, die eigentlich vorhatten, sich privat zu versichern, war diese Mindestdauer in der Vergangenheit relativ gut zu „verschmerzen“, da ja erst nach drei Jahren in Folge mit Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze ein Wechsel zur privaten KV möglich war.
Durch die jetzt erfolgte Gesetzesänderung reicht aber das erstmalige Überschreiten der Pflichtgrenze aus, um sich privat versichern zu können. Diese Möglichkeit haben viele GKV-Mitglieder genutzt ; sich zum 01.01.2011 privat versichert und ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse beendet. Bei vielen Kassen funktionierte das auch problemlos: Die betroffenen Kunden wurden durch die Kasse darüber informiert, dass sie ab dem 01.01.2011 nicht mehr pflichversichert seien, sondern als freiwillig versicherte Mitglieder nun innerhlab von 14 Tagen ihren Austritt erklären können, um sich anderweitig (=privat) zu versichern. Etliche Kassen sind hier aber anders verfahren und haben Wechselwilligen den Austritt verweigert – mit der Begründung, dass sie die Bindefrist von 3 Jahren einzuhalten hätten.
Dieser „Verweigerungshaltung“ durch etliche gesetzliche Krankenkassen hat nunmehr das Bundesversicherungsamt (= quasi „Oberster Dienstherr aller Kassen“) nun in einem Rundschreiben, datiert vom 03.03.2011 mit dem AZ II3 – 5303.1-528/2011 eine Absage erteilt:
Zitat:
Da § 53 Abs. 8 SGB V beim dargestellten Statuswechsel keine Anwendung findet, ist es un-zulässig, einem Pflichtmitglied bei Überschreiten der JAE (§ 6 Abs. 4 SGB V ) und Abgabe einer Austrittserklärung (§ 190 Abs. 3 SGB V) das Ende der Mitgliedschaft und eine entspre-chende Bestätigung mit der Begründung zu verweigern, er sei gemäß § 53 Abs. 8 SGB V bis zum Ende der Mindestbindung an die Kasse gebunden.
Zitat Ende
Mit dieser klaren Aussage sollte nun eigentlich dieses leidige Hick-Hack um die fehlerhafte Auslegung des Gesetzestextes durch einige gesetzliche Krankenkassen ein Ende haben.
Sollten Sie zu den Betroffenen gehören, so laden Sie sich einfach das entsprechende Schreiben herunter und legen es Ihrer Kasse vor.