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PETER WOLNITZA - Versicherungsmakler für BU und PKV
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BÜRGERENTLASTUNGSGESETZ: ERSTMALS MELDUNGEN DER PKV AN FINANZBEHÖRDEN

Wie im Bürgerentlastungsgesetz 2009 vorgesehen, haben die privaten Krankenversicherungen erstmals für das Kalenderjahr 2010 diverse Daten an die Finanzbehörden gemeldet – genauer gesagt an die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Welche Daten wurden übermittelt, warum wurde gemeldet?

Sofern Sie bei Abschluss (oder auch noch später) der automatischen Datenübermittlung nicht widersprochen haben, erfolgt für folgende Personenkreise eine entsprechende Mitteilung:

  • Personen mit substitutiven Krankenvollversicherungstarifen (= der privat Versicherte)
  • alle Personen mit einer privaten Pflegepflichtversicherung
  • alle Personen, die in speziellen Auslandstarifen versichert sind
  • Personen mit substitutivem Krankenvollversicherungstarif als Anwartschaft
Die Meldung erfolgt, um sicherzustellen, dass die gezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung steuerlich korrekt berücksichtigt werden können.
Kurze Zusammenfassung der steuerlichen Eckdaten:
 
Nach dem Bürgerentlastungsgesetz sind folgende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig:
  • Beiträge zur Krankenvollversicherung zu 100%, wenn nur reine Basisleistungen analog der gesetzlichen KV versichert sind, d.h. der Tarif darf dann keine Mehrleistungen enthalten wie z.B. Heilpraktikerleistungen, Kieferorthopädie, Zahnersatz, stationäre Wahlleistungen
  • Wenn eine Krankheitskostenvollversicherung solche Mehrleistungen versichert hat, ist der gesamte Betrag nur zu einem bestimmten Prozentsatz absetzbar. Diesen Prozentsatz meldet die Versicherung an die Finanzbehörde.
  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind zu 100% absetzbar.
Was ist mit Beitragsrückerstattungen oder sog. Pauschalleistungen?
Manche Tarife der privaten Krankenversicherung sehen eine garantierte Beitragsrückerstattung (=sog. Pauschlleistung) vor; andere erstatten Beiträge zurück, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Diese gezahlten Beitragsrückerstattungen werden von der Versicherungsgesellschaft ebenfalls gemeldet und werden mit den gezahlten Beiträgen verrechnet. Dabei sind zwei Dinge zu beachten:
  • Auch eine evtl.  Beitragsrückerstattung wird nur nach dem oben genannten Prozentsatz angerechnet – abhängig von den versicherten Mehrleistungen
  • Für die Berücksichtigung der gezahlten / zurück erhaltenen Beiträge gilt das sogenannte Zufluss-/Abflussprinzip: Eine Beitragsrückerstattung, die z.B. im September 2010 für das Jahr 2009 erfolgt, wird dem Jahr 2010 zugeordnet, d.h. quasi mit den Beiträgen für 2010 „verrechnet“.
Erhalten Sie eine Kopie der übermittelten Daten?
In der Regel verschicken die Gesellschaften die Meldungen anfang des Jahres und informieren ihre Kunden darüber, welche Daten übermittelt wurden. Bei einigen Gesellschaften soll dies z.B. bis Mitte/Ende März 2011 erfolgen. Im Zweifelsfalle sollten Sie bei Ihrer Gesellschaft nachfassen.
Muster einer solchen Meldung
im Anhang finden Sie eine solche Mustermeldung – hier der Universa – samt dazugehörigen Erläuterungen und einer Ausfüllhilfe für Ihre individuelle Steuererklärung.

PETER WOLNITZA GMBH

Versicherungsmakler
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Telefax: 06187 90 29 88
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