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Wo ist das Kind zu versichern?

Sehr oft werde ich gefragt, wie und wo denn nun Kinder zu versichern sind, wenn ein Elternteil in der privaten KV ist, das andere Elternteil dagegen in der gesetzlichen Krankenkasse. Häufig höre ich auch die Aussage, dass Kinder immer privat zu versichern sind, wenn ein Elternteil auch privat versichert ist. Das ist so schlichtweg falsch. Im folgenden Beitrag versuche ich daher, hier einiges klarzustellen und „aufzudröseln“.

Nehmen wir einmal als Beispiel die Konstellation, die ich in meiner täglichen Beratungspraxis (noch) am häufigsten vorfinde:

Der Vater des Kindes ist privat versichert, während die Mutter bei einer gesetzlichenKrankenkasse versichert ist. Dann stellt sich im Falle, dass Nachwuchs unterwegs ist, die folgende Frage: Darf – muss das Kind dann in die private KV?

Im Anhang finden Sie eine Übersicht, die das Prüfungsmuster für solche Fälle aufzeigt.

Geregelt ist das Ganze im §10 SGB V (Sozialgesetzbuch 5) – da heisst es nämlich zu den allgemeinen Vorraussetzungen einer beitragsfreien Familienversicherung:

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedernsowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450.- Euro.

Neben diesen allgemeinen Vorraussetzungen wird weiterhin geregelt, wie zu verfahren ist, wenn ein Elternteil eben nicht Mitglied einer gesetzlichen Kasse ist, sondern privat versichert ist. Nachzulesen ebenfalls im §10 SGB V, Abs. 3:

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Zwei Anmerkungen dazu:

Der Passus bezieht sich auf die beitragsfreie Familienmitversicherung  – und

Beide Kriterien müssen erfüllt sein, d.h. das Gesamteinkommen des privat versicherten Partners muss über der JAEG liegen (in 2016= 4.687,50 € mtl.) und dieses Einkommen muss regelmässig höher sein als das des GKV versicherten Partners. Erst das Vorliegen beider Kriterien führt zum Entfall der beitragsfreien Familienversicherung für das Kind!

Für das Kind muss also in dieser Konstellation eine eigene Krankenversicherung abgeschlossen werden – beitragspflichtig!

Das kann dann entweder die gesetzliche KV sein oder auch eine private KV – es gibt keinen Zwang für das eine oder das andere! Keine Regelung wirft quasi ein Kind aus der GKV, nur weil ein Elternteil privat versichert ist.

Die Eltern können also entscheiden ob hier beitragspflichtig eine Versicherung des Kindes in der GKV erfolgt, oder das Kind privat versichert werden soll.

Welche Spielregeln bei einer privaten Krankenversicherung für Kinder zu beachten sind, lesen Sie in meinem Blogbeitrag Kinder in der PKV.

Natürlich gibt es eine ganze Menge unterschiedlicher, zum Teil recht komplexer Fallgestaltungen, die sich hier nicht alle aufzählen und erläutern lassen. Deshalb mein Tipp:

Rechtzeitig um das Thema Kinderversicherung kümmern und beraten lassen – am Besten von einem Spezialisten.

Grafik: Wo sind Kinder zu versichern?

PETER WOLNITZA GMBH

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