AMBULANTE KUR = URLAUB?
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem Urteil vom 27.03.2015 (Az.: 10Sa 1005/14) entschieden, dass eine ambulante Erholungskur, die der Verbesserung des Allgemeinbefindens sowie der Vorbeugung gegen allgmeine Verschleißerscheinungen dient, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber auslöst.
Im Jahre 2013 unterzog sich die Klägerin einer drei Wochen dauernden ambulanten Vorsorgekur auf der ostfriesischen Insel Langeoog. An den Kosten für die täglichen Kuranwendungen, die Unterkunft, die Kurtaxe und die Verpflegung etc. beteiligte sich auf Antrag Ihre Krankenkasse.
Der Arbeitgeber der Klägerin bestand jedoch darauf, die Zeit der Kur auf deren Jahresurlaub anzurechnen, während die Klägerin der Ansicht war, ihr stünde eine Gehaltsfortzahlung wie im Falle einer Krankheit zu – ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub.
In erster Instanz gab das Arbeitsgericht Oldenburg dem Arbeitgeber Recht – er brauchte der Klägerin für die Zeit der Kur keine Lohnfortzahlung zu geben und sei berechtigt, die Dauer der Kur auf den Jahresurlaub anzurechnen. Auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen folgte dieser Argumentation – die Klägerin war in Berufung gegangen.
Bei derartigen Kuren, die lediglich der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen oder als Vorbeugung gegen allgemeine Verschleisserscheinungen gedacht seien, entstehe kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch ensteht regelmässig nur bei medizinischer Notwendigkeit. Diese medizinische Notwendigkeit konnte die Klägerin nicht nachweisen. Daher sei die Vorgehnsweise des Arbeitgebers nicht zu beanstanden – so die Richter.