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KRANKENGELD DER GKV TEIL II HEUTE: PROGRESSIONSVORBEHALT

Nachdem ich in einem Beitrag vor einigen Wochen auf die Lücke hingewiesen hatte. die entstehen kann, wenn man als gesetzlich Krankenversicherter im Falle einer langandauernden Krankheit auf das Krankengeld der gesetzlichen Kasse angewiesen ist, wurde ich überraschend von einem praktischen Fall aus dem letzten Jahr eingeholt. Ein Kunde (GKV versichert) rief mich an und beschwerte sich bitter darüber, dass er bei Abgabe seiner Steuererklärung für das Jahr 2014 plötzlich und überraschend mit einer Nachzahlung von knapp 1.500.- € zur Kasse gebeten wurde. Kurzer Anruf bei meinem Steuerberater und ein erster Check ergaben: Ja, das ist richtig so – die Krankengeldzahlung der gesetzlichen Kasse steht unter dem sog. Progressionsvorbehalt. Was sich dahinter verbirgt, möchte ich in diesem Beitrag kurz aufzeigen.

Kurz zu den Eckdaten: Mein Kunde, nennen wir ihn Max Mustermann, Single, beschäftigt bei einer grossen deutschen Unternehmensberatung, Bruttogehalt ca. 90.000.- € pro Jahr (=7.500.- mtl.), gesetzlich krankenversichert, nicht kirchensteuerpflichtig. Der Einfachheit halber habe ich alle Termine so verschoben, dass sie genau in ein Kalenderjahr passen. Die Zahlen hab ich dabei bewusst ein wenig vereinfacht, um die Verwirrung nicht zu gross werden zu lassen.

Nach einem ausgesprochen hektischen Start ins Jahr 2014, mit 2 längeren beruflichen Auslandsaufenthalten und zunehmender Arbeitsbelastung (Jahresurlaub musste sogar verschoben werden) – erfolgte Mitte Juli die Krankschreibung durch den Arzt: „Sie brauchen dringend eine Auszeit, Verdacht auf Burn Out Syndrom“. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die vertraglich vereinbarte Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall. Diese Zahlung erfolgt für 6 Wochen. Vereinfacht hatte Herr Mustermann also für 8 Monate jeweils 7.500.- € bezogen, macht 60.000.- €. Jetzt, nach Ende der 6 Wochen Gehaltsfortzahlung beginnt die Zahlung des Krankengeldes durch die gesetzliche Krankenkasse. Eine private Krankentagegeldversicherung war – trotz meiner Empfehlung vor 4 Jahren – nicht vorhanden. Das Krankengeld belief sich auf 2.887,50 € monatlich – ein herber Einschnitt zum vorherigen Nettogehalt von über 4.000.- €, auch wenn das Krankengeld steuerfrei ausgezahlt wurde. Die Krankschreibung dauerte an bis Ende des Jahres 2014. Im Jahr 2014 waren also folgende Beträge geflossen:
60.000. – Euro Gehalt (7.500.- € für 8 Monate incl. 6 Wochen Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall) und
11.550. – Euro Krankengeld (2.887,50 € für 4 Monate, steuerfrei aber unter Progressionsvorbehalt)

Das dicke Ende kam jetzt im Jahre 2015 mit Abgabe der Steuererklärung für 2014: Nachzahlung ca. 1.500.- €. Vereinfacht ausgedrückt passiert beim Progressionsvorbehalt folgendes: Das Krankengeld wird zwar steuerfrei ausgezahlt, wird aber zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes (der mit zunehmendem Einkommen steigt) herangezogen. Im konkreten Beispiel bedeutet das:

Hätte Herr Mustermann nur die 60.000.- Gehalt zur Berechnung des Steuersatzes heranziehen müssen, hätte er im Jahr 2014 ca. 14.370.- Steuern zahlen müssen. Dadurch, dass die 11.550.- € zu dieser Summe hinzugerechnet wurden, ergab sich eine Steuerlast von ca. 15.947.- €. Der lapidare Satz dazu in der Steuerberechnung: Einkünfte nach §32b Abs. 1 ESTG wurden in Höhe von 11.550 € in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen.

Wer es gerne noch genauer wissen möchte – hier die Adresse meines St.Beraters: heinz.w.faude@stb-faude.de  – an dieser Stelle meinen herzlichen Dank für das „aufdröseln“ und Erklären der Berechnungen!

Im Klartext: Der Krankengeldbezug bringt nicht nur einen Einschnitt in das verfügbaere Einkommen im aktuellen Jahr, sondern löst i.d.R. auch noch durch den Progressionsvorbehalt eine Steuernachzahlung in nicht unerheblicher Höhe aus.
Diese Lücke sollte man bei einer individuellen Absicherungsstrategie im Auge behalten. Ein Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung wird ebenso steuerfrei ausgezahlt und unterliegt ausdrücklich NICHT dem Progressionsvorbehalt.

Dazu demnächst mehr.

Hier gehts zum Download des Formulares zur Krankengeldberechnung

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