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Die Selbstbeteiligung, die ein privat Versicherter in seiner PKV vereinbart hat, um eine entsprechende Reduzierung seines Beitrages zu erreichen, kann nicht im Rahmen der Einkommens-Steuer-Erklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. So lautet der aktuelle Spruch des Bundesfinanzhofes vom 01.06.2016 AZ:(X R 43/14) und bestätigte damit eine weitere BFH Entscheidung vom Anfang des Jahres.

Immer wieder ein spannendes Thema: Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) und deren steuerliche Behandlung. Im vorliegenden Fall hatte ein privat Versicherter im Rahmen seiner privaten KV eine Selbstbeteiligung vereinbart, um dadurch die monatlichen Beiträge geringer zu halten. Diese Selbstbeteiligung hatte er in einem Krankheitsfall zu erbringen, bevor die restlichen Leistung vertragsgemäss vom Versicherer reguliert wurden.
Daraufhin machte der Versicherte die Kosten, die ihm in Höhe der Selbstbeteiligung entstanden waren, in seiner Steuererklärung als Sonderausgabe geltend. Dabei berief er sich auf §10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a ESTG

Er spare durch die vereinbarte Selbstbeteiligung Beiträge, die er folglich nicht von der Steuer absetzen könne. Daher sei es ungerecht, wenn er die anstelle dessen gezahlte Selbstbeteiligung nicht steuerlich geltend machen könne – so die Argumentation des Betroffenen.

Leider folgte das Finanzamt dieser Argumentation nicht und verweigerte den Sonderausgabenabzug. Daraufhin klagte der Versicherte vor dem Finanzgericht – ebenfalls ohne Erfolg. Letzlich musste die Entscheidung vom BFH getroffen werden. Leider auch hier ein negatives Ergebnis für den Kläger:

Es handele sich bei der vereinbarten Selbstbeteiligung nicht um eine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes. Daher könne sie nicht als Beitrag zur Krankenversicherung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes betrachtet werden. Demzufolge könne daher die Selbstbeteiligung auch nicht in einer Einkommens-Steuer-Erklärung geltend gemacht werden – zumindest nicht nach § 10 EStG.

Es bliebe lediglich die Möglichkeit, die im Rahmen der Selbstbeteiligung übernommenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung gem. §33 EStG geltend zu machen. Da hier aber die geforderten Relationen zum Einkommen des Versicherten nicht erreicht wurden, brachte auch dies nicht das vom Versicherten gewünschte Ergebnis.

Fazit: Die Prüfung, ob durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung Beiträge zur privaten KV gespart werden sollen, muss auch unter Berücksichtigung des steuerlichen Aspektes erfolgen. Zusätzlich ist dabei noch zu berücksichtigen, dass in einem Tarif mit geringerem Selbstbehalt höhere Zahlungen in die Alterungsrückstellung fliessen.

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