KINDER IN DER PKV
Kinder in der Privaten Krankenversicherung
Wenn ein Kind (ab Geburt) in der privaten KV versichert werden kann, so gibt es dabei einige Spielregeln zu beachten, und einiges zu bedenken, um keine unangenehm Überraschung zu erleben.
Also, einmal angenommen, die Prüfung, ob beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen KV möglich ist, war negativ, das heißt, für das Kind ist eine eigene, beitragspflichtige Versicherung abzuschließen. (Mehr dazu im Blogbeitrag „Wo ist das Kind zu versichern„.)
Dann bieten sich drei Optionen, die ich im Folgenden kurz besprechen möchte:
1. Beitragspflichtige Versicherung in der gesetzlichen KV
Das muss nicht die gleiche Kasse sein, bei der das GKV versicherte Elternteil ist. Sie können hier frei unter allen gesetzlichen Kassen wählen. Achtung: es sind Fristen zu beachten!
2. Beitragspflichtige Versicherung in der gleichen privaten KV wie das Elternteil
Unter gewissen Umständen besteht hier ein sog. Kontrahierungszwang durch die private KV, d.h. diese muss das Kind versichern, ab Geburt, ohne Risikozuschlag , ohne Wartezeit, ohne die Möglichkeit der Ablehnung, egal wie krank das Kind geboren wurde. Voraussetzungen, um von diesem Kontrahierungszwang bei der privaten KV des Elternteils Gebrauch zu machen:
– Anmeldung des Kindes innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt
– Beginn ab dem 01. des Geburtsmonats
Zu diesen allgemein gültigen Voraussetzungen kommen evtl. noch andere, je nach Gesellschaft und Tarif des Elternteils:
Bei manchen Versicherungen muss das Elternteil am Tag der Geburt bereits eine bestimmte Zeit (meist drei Monate) bei der jeweiligen Gesellschaft versichert sein, bevor der Kontrahierungszwang greift. Bei einigen Gesellschaften ist zudem in den Vertragsbedingungen verankert, daß im Rahmen der Kontrahierung der Versicherungsschutz des Kindes nicht besser sein darf als der des Elternteiles. Das kann z.B. bedeuten, dass der Selbstbehalt des Kindes nicht niedriger sein darf als der Selbstbehalt des Elternteiles. Kann aber ebenso bedeuten, dass für das Kind Leistungen wie Ergotherapie, Logopädie nicht versichert werden können, wenn der Elterntarif das ebenfalls nicht vorsieht.
Hier hilft nur ein frühzeitiger Blick in das „Kleingedruckte“.
TIPP: lassen Sie sich frühzeitig von der privaten KV, bei der ein Elternteil versichert ist, ein entsprechendes Angebot erstellen, prüfen Sie (oder lassen Sie prüfen), ob der mögliche Vertragsumfang in allen wesentlichen Belangen Ihren Vorstellungen entspricht. Sollte das nicht so sein, lassen Sie von einem Fachmann prüfen, ob für Ihren Nachwuchs bei einer anderen privaten Krankenversicherung der Versicherungsschutz zu bekommen ist, den Sie sich vorstellen.
3. Beitragspflichtige Versicherung bei einer anderen privaten Krankenversicherung
Sie können auch versuchen, Ihren Nachwuchs bei einer anderen privaten Krankenversicherung zu versichern.
Hier gibt es allerdings keinen Kontrahierungszwang, d.h., es steht dem angefragten Versicherungsunternehmen frei, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen. Daraus folgt als erstes, dass für das Kind bei der Antragstellung die Gesundheitsangaben zu machen sind. Meist wird auch die Vorlage der entsprechenden U – Berichte gefordert.
Eine weitere Besonderheit ist darin zu sehen, dass nicht jede private Krankenversicherung auch Kinder alleine versichert, d.h. viele Gesellschaften versichern Kinder nur zusammen mit mindestens einem Elternteil.
Welche Gesellschaften Kinder alleine versichern, habe ich in der anhängenden Übersicht zusammen gestellt. Achtung: Diese Auswahl der Gesellschaften ist in Bewegung, Veränderungen sind möglich. Auch die in der Tabelle aufgeführten Besonderheiten unterliegen der Veränderung.
Manche Gesellschaften versichern Kinder alleine erst ab dem 13 Monat oder dem 7. Lebensjahr – diese Versicherer scheiden daher für die Neugeborenen-Versicherung aus.
Andere versichern Kinder „nur in Ausnahmefällen“.
Prüfen Sie hier rechtzeitig und sorgfältig – lassen Sie sich beraten.
Rund ums Thema Neugeborenen / Kinderversicherung noch einige Tpps und Hinweise:
- Wenn Sie (wie unter Pkt 2. Geschildert bei der privaten KV des Elternteils kein passendes Angebot finden, versuchen Sie einfach, das Kind nach der Geburt bei einer anderen Gesellschaft Ihrer Wahl zu versichern. Sollte das (aus welchen Gründen auch immer) nicht gelingen, können Sie immer noch innerhalb der 2 Monatsfrist (gerechnet ab Tag der Geburt) bei der Gesellschaft des Elternteils über die Kontrahierung die Aufnahme des Kindes dort verlangen.
- Oft wird empfohlen, für Neugeborene keinen Zahntarif in den Versicherungsschutz mit zu integrieren, um Beitrag zu sparen. Dabei ist folgendes zu bedenken: Es Besteht bei einem solchen Vorgehen natürlich die Gefahr, dass Schutz für die Zähne später (z.B. nach einem Unfall) gar nicht mehr integriert werden kann und dann anfallende Kosten nicht gezahlt werden. Viele moderne Tarifwerke bestehen außerdem aus sog. „Kompakttarifen“, d.h. ein Weglassen oder abspecken einzelner Bestandteile ist hier gar nicht möglich.
- Wenn Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen, zahlen Sie in der privaten Pflegepflichtversicherung keinen Beitrag. In den Policen ist der Baustein zwar immer aufgeführt, aber ohne Beitrag geführt.
- Angestellte Arbeitnehmer erhalten auch für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung der Kinder den entsprechenden Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung (jedoch in 2011 maximal 271,01 Euro – für die eigene KV und die Kinder KV zusammen)