DYNAMIK, DYNAMISCHE ANPASSUNG
Aus der Reihe : Dynamik, Erhöhungsoptionen und Garantien in der BU-Versicherung:
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Teil 1
Dynamik, auch dynamische Anpassung genannt
Worum geht es dabei?
Die Versicherungsgesellschaftet bietet dem Kunden bereits bei Vertragsabschluss an, seine versicherten Leistungen jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen (natürlich gegen entsprechenden Mehrbeitrag), OHNE dabei eine erneute Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Bei manchen Gesellschaften gelten z.B. Erhöhungen um 5% des Vorjahresbeitrages als vereinbart, bei anderen Gesellschaften kann dieser Prozentsatz frei gewählt werden (z.B. 1-10%). Es gibt auch (seltenere) Optionen, die vorsehen, dass z.B. der Beitrag in dem gleichen Masse steigt wie bestimmte Grenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem kann bei einigen Gesellschaften der Turnus bestimmt werden, in dem solche Erhöhungsangebote erfolgen: Jedes Jahr, alle zwei Jahre oder alle drei Jahre. Manche Gesellschaften bieten auch Wahlmöglichkeiten an, ab wann die erste Erhöhung angeboten werden soll ( z.B. drittes Jahr nach Vertragsbeginn) und bis zu welchem Endalter Angebote erfolgen sollen (z.B. Endalter 60 oder bis zu 5 Jahre vor dem geplantem Ablauf des Vertrages) Oft gelten diese Dynamik angebote aber nur bis zum Erreichen einer gewissen Gesamt-versicherungssumme.
Zwei elementare Kriterien sind aber bei allen Gesellschaften gleich:
- Die Erhöhung erfolgt OHNE Gesundheitsprüfung
- Das Erhöhungsangebot erfolgt nur, solange noch keine Berufsunfähigkeit vorliegt, d.h. mit Vorliegen einer Berufsunfähigkeit erfolgt seitens des Versicherers kein Angebot mehr
Es liegt hier also quasi eine Verpflichtungserklärung der Gesellschaft vor, jedes Jahr eine solche Erhöhung anzubieten. Dem Kunden steht es dagegen frei, diese Erhöhung jedes Jahr anzunehmen oder auch abzulehnen. Dabei sind allerdings gewisse Spielregeln einzuhalten:
- Die Ablehnung einer dynamischen Anpassung muss in einer gewissen Frist erfolgen
(meist innerhalb von 6-8 Wochen ab Vorschlag durch die Versicherung) - Werden mehrere Dynamische Erhöhungen nacheinander ausgelassen, erlischt das Recht auf weitere Anpassungen ohne Gesundheitsprüfung. Bei den meisten Versicherungen ist das nach zwei/drei in Folge ausgelassenen Erhöhungen der Fall.
- Ausgelassene dynamische Anpassungen können nicht mehr nachgeholt werden.
In der Regel bieten ALLE Versicherungsgesellschaften im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-versicherung eine oder mehrere Möglichkeiten zur dynamischen Anpassung an.
Ist es sinnvoll, eine solche Vereinbarung zur Dynamik bei Vertragsabschlussmit zu vereinbaren?
Einfache, kurze Antwort: Ja, auf alle Fälle!
Alleine die Tatsache, dass der Versicherer anbieten MUSS, der Kunde dagegen jedes Jahr neu entscheiden KANN, ob er das Angebot annimmt, spricht für sich. Egal, wie sich der Gesundheits-zustand des Kunden entwickelt: Die Gesellschaft muss im vereinbarten Turnus und in der verein-barten Höhe die entsprechende Erhöhung der Versicherungsleistung anbieten. Oft wird hier (speziell von Seiten der sog. „Verbraucherschützer“ ) argumentiert, man solle keinen dynamischen Vertrag vereinbaren, sondern statt dessen alle paar Jahre von sich aus eine Erhöhung an einen evtl. gestiegenen Bedarf vornehmen. Leider wird dabei vergessen, dass der Versicherer diese Erhöhung nicht annehmen muss, sondern evtl. vom Ergebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig macht. Im Gegensatz zu einer Dynamik hat ein Kunde dabei also keinen Rechtsanspruch darauf, dass sein Erhöhungsantrag auch tatsächlich angenommen wird. Die Möglichkeit, eine zusätzliche Erhöhung zu beantragen, wird ja ausserdem durch eine vereinbarte Dynamik nicht verhindert, kann also durchaus zusätzlich genutzt werden.
Um das Ganze nochmals an einem Beispiel zu verdeutlichen:
Selbst bei einem Herzinfarkt im letzten Jahr müsste die Versicherung bei vereinbarter Dynamik erneut dieses Jahr eine Erhöhung von Beitrag und Leistung anbieten! (Allerdings dürfte der Herzinfarkt noch nicht zu einer Berufsunfähigkeit geführt haben) Würde statt dessen der Kunde von sich aus eine Erhöhung beantragen, wäre die Absage wohl vorprogrammiert!
Deshalb nochmals hier die klare Empfehlung, eine dynamische Anpassung bei Vertragsabschluss mit zu vereinbaren. Sie haben als Kunde immer das Recht, angebotene Erhöhungen auszuschlagen, diese Dynamik nachträglich aus dem Vertrag heraus zu nehmen oder z.B. nur alle zwei/drei Jahre eine entsprechende Anpassung anzunehmen, aber die Option weiter offen zu halten!
Gibt es sonst bei einer Dynamischen Anpassung von Beitrag und Leistung noch etwas zu beachten?
Manche Gesellschaften prüfen nur einmalig, bei Abschluss des Vertrages, ob die versicherte BU-Rente in einem angemessenen Verhältnis zum aktuellen Einkommen steht. (Beispielsweise darf bei einer bestimmten Gesellschaft die versicherte Rente 70% des Bruttoeinkommens nicht übersteigen).
Bei den folgenden dynamischen Anpassungen prüft die Gesellschaft dann nicht mehr, ob die neue, erhöhte Summe noch angemessen ist. Wenn also z.B. 5% Dynamik vereinbart sind, das Einkommen aber gleich bleibt, oder sogar sinkt, könnte die versicherte monatlich Rente nach einigen Jahren evtl. sogar höher sein, als das Bruttoeinkommen in dem Jahr, indem eine Berufsunfähigkeit eintritt. Dennoch käme bei diesen Gesellschaften dann trotzdem die versicherte BU-Rente zur Auszahlung!
(Man spricht hier von einer sog. „Summenversicherung“)
Einige Gesellschaften haben allerdings in den Bedingungen verankert, dass ab einer gewissen Gesamthöhe der BU – Rente in einem solchen Falle geprüft wird, ob in der Vergangenheit Dynamische Anpassungen quasi „zu Unrecht“ angenommen wurden. Diese werden dann im Leistungsfall „rückabgewickelt“, d.h. der Versicherer zahlt darauf keine BU-Rente sondern erstattet statt dessen die dafür gezahlten Beiträge zurück. Hier hilft nur der geschulte Blick in das „Kleingedruckte“, um zu erkennen, bei welchen Gesellschaften diese Klausel greift.
Fairerweise muss man hier anführen, dass die betreffenden Gesellschaften ihre Kunden jedes Jahr bei dem Dynamikangebot nochmals auf diesen speziellen Umstand hinweisen.