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GRENZEN DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG II

In einem Urteil (Az. L 4 U 225/10) hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) besteht, wenn auf dem morgendlichen Weg zur Arbeit ein Unfall geschieht und der Weg zur Arbeit nicht von zu Hause, sondern von einem anderen Ort mit grösserer Entfernung angetreten wurde.

Bereits in der letzten Woche hatte ich in einem Beitrag zwei Urteile geschildert,die klar aufzeigen, daß es ziemlich ins Auge gehen kann, wenn man glaubt, über die Berufs-genossenschaft im Falle eines Arbeits- oder Wege- unfalles ausreichend versichert zu sein.

Die Rechtsprechung zieht hier sehr enge Grenzen, was unter einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall zu verstehen ist.

Ein Mann trat morgens den Weg zur Arbeit von der Wohnung seiner Verlobten aus an.
Unterwegs hatte er einen Unfall und wurde an der Wirbelsäule verletzt.

Was zunächst nach einem klaren Wege-Unfall mit Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft aussah, konnte vor den Augen des Landessozialgerichtes keine Bestätigung erfahren:

Der Mann hatte normalerweise – wenn er morgens von zu Hause zur Arbeit aufbrach – eine Strecke von ca. 6,5 km vor sich. An dem besagten Morgen, aus der Wohnung seiner Verlobten heraus waren es aber ca. 55 km – also fast 9 mal so viel.

Dieser längere Anfahrtsweg sei nicht betrieblich veranlasst. Hatte die erste Instanz die Zahlungsverpflichtung der BG noch festgestellt, so widersprach das LSG dieser Auffassung: Die Differenz zwischen den beiden Arbeitswegen sei unverhältnismässig und nicht beruflich veranlasst. Von einem versicherten Wege-Unfall sei somit nicht auszugehen.

PETER WOLNITZA GMBH

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