STARKE ALLERGISCHE REAKTION AUF NAHRUNGSMITTEL DOCH KEIN UNFALL
Bereits in einem früheren Blog-Beitrag hatte ich über ein Urteil des OLG München berichtet -zum nachlesen: Aktenzeichen.: 14 U 2523/11
Hier war das OLG zu der Entscheidung gelangt, dass eine starke, allergische Reaktion mit Todesfolge auf ein Nahrungsmittel (hier Schokolade mit Nüssen) als ein Unfall im Sinne der Vertragsbedingungen zu werten sei. Der Versicherer wurde verurteilt, die vereinbarte Unfalltodessumme zu zahlen.
Der BGH beurteilte das am 23.10.2013 jedoch anders: (Aktenzeichen: IV ZR 98/12)
Auch der BGH war der Ansicht, dass der Tod des versicherten Kindes ein Unfall war.
(Das Kind litt an einer extremen Allergie gegen Nüsse, hatte aber trotzdem Nuss-Schokolade gegessen)
Dennoch sei der Unfallversicherer nicht zur Leistung verpflichtet:
Die extreme Nussallergie sei ein Gebrechen und mitursächlich für das Geschehene.
Bei der Allergie handelte es sich um einen deutlich aus dem Bereich der medizinischen Norm herausragenden Umstand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr zugelassen habe.
In den Bedingungen fast aller Unfallversicherer gibt es Klauseln, dass die Versicherungsleistung (Hier: vereinbarte Todesfallsumme) entsprechend zu kürzen ist, wenn Krankheiten oder Gebrechen an dem Unfallereignis mitgewirkt haben.
Eine evtl. Versicherungsleistung wird also um den Grad der Mitursächlichkeit reduziert.
Diese Mitwirkung ist allerdings durch den Versicherer zu beweisen.
Auch kann nicht jeder „von der Norm abweichende Zustand“ zum Nachweis einer Mitursächlichkeit heran gezogen werden (dann wäre der Versicherungsschutz im Prinzip wertlos) – andererseits kann von dem Unfall-Versicherer nicht verlangt werden, für Ursachen von Gesundheitsschädigungen zu zahlen, die eben nicht (nur) die Folge eines Unfalles sind.