IM ERNSTFALL ZÄHLEN DIE VERTRAGSBEDINGUNGEN – UND NICHT DIE PROSPEKTAUSSAGEN!
In einem interessanten Urteil hat das Münchner Amtsgericht entschieden, dass Aussagen, die eine Versicherung in einem Werbeprospekt macht, durchaus in den allgemeinen Vertragsbedingungen präzisiert, konkretisiert und sogar abgeschwächt werden dürfen. Damit müsse ein verständiger Verbraucher rechnen.
Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil zu Grunde:
Im Jahre 2009 hatte eine Frau eine private Krankenversicherung bei der später beklagten Versicherung abgeschlossen. In einem Prospekt der Gesellschaft hiess es unter anderem:
Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr.
Nachdem die Frau nun im ersten Jahr keine Rechnungen eingereicht hatte, freute sie sich bereits über die 3 Monatsbeiträge, die sie zurück bekommen sollte. Aber die Versicherung teilte ihr statt dessen mit, dass infolge der Finanzkrise eine Zahlung der Beitragsrückerstattung für das vergangene Jahr entfalle.
Die Frau bestand auf der Zahlung: Immerhin habe sie nur, weil im besagten Werbeprospekt die 3 Monatsbeiträge versprochen wurde, ihre alte Krankenversicherung verlassen und sei zu dem neuen Anbieter gewechselt. Die angepriesene Beitragsrückerstattung sei für sie das entscheidende Motiv dazu gewesen.
Der Fall ging vor Gericht:Am 03.02.2011 (Az.: 261 C 25225/10) lehnte das AG München die Klage der Frau ab. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Der Klägerin hätte – als mündige Verbraucherin – klar sein müssen, dass sich der genaue Inhalt des Vertrages nach den Vertragsbedingungen richtet und nicht nach Aussagen in einem Werbeprospekt. Zudem befinde sich im Prospekt ja zusätzlich auch noch der Hinweis, dass die Grundlage für den Versicherungsschutz die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Prospekte sind kein bindendes Vertragsangebot, sondern dienen ausschliesslich der Anbahnung eines Geschäftes.
Nach Meinung des Gerichtes ist einem Versicherungskunden durchaus zuzumuten, vor Vertragsabschluss auch umfangreichere Bedingungswerke im Detail durchzulesen. Tut er das nicht, kann er sich auch später nicht darauf berufen, den Inhalt nicht zu kennen. Es sei zwar mühsam, die Texte zu lesen, aber immerhin seien in einer Versicherung eben zahlreiche Rechte und Pflichten dokumentiert.
Mein Kommentar:
Es gibt reichlich Werbeaussagen in den Prospekten einiger Versicherungen, die nicht von den entsprechenden Vertragsbedingungen abgedeckt sind! Die Beitragsrückerstattungsversprechen sind hier nur „die Spitze des Eisberges“. Die klare Empfehlung kann nur lauten, die Vertragsbedingungen zur Grundlage einer Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Tarif zu machen. Prüfen Sie vorher – oder lassen Sie prüfen!