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KASSE MUSS MOBILES GERÄT ZUR SAUERSTOFFVERSORGUNG ZAHLEN

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Entscheidung festgestellt, dass die gesetzliche Krankenkasse (GKV) ein mobiles Gerät zur Sauerstoffversorgung zahlen muss. (Az.: L 5 KR 414/14 B ER)

Geklagt hatte eine mittlerweile 87 jährige Dame: Wegen einer Lungenerkrankung ist Sie auf ständige Versorgung mit zusätzlichem Sauerstoff angewiesen. Ihre gesetzliche KV stellte Ihr daraufhin ein stationäres Gerät zur Verfügung sowie zusätzlich eine mobile Einheit – gedacht für die Versorgung zuhause. Diese mobile Einheit brachte immerhin 6 kg auf die Waage – zu schwer für die Klägerin, um damit das Haus zu verlassen. Dies sei ihr nur mit einem teureren, ca. 2 kg schweren Gerät möglich.

Das Gericht argumentierte, Mobilität gehöre zu den Grundbedürfnissen, die die GKV mit ihrer Versorgung sicher zu stellen habe. Die Frau müsse in die Lage versetzt werden, an die frische Luft zu kommen und Geschäfte in der Nähe zu erreichen. Das könne die alte Dame mit dem 6 kg Gerät aber nicht – daher sei die Krankenkasse in der Pflicht, ein entsprechend leichteres Gerät zu finanzieren.

Das Gericht hat also Mobilität als eine Art Grundrecht festgesetzt. Die Kasse muss der alten Dame also das medizinische Gerät erstatten.

Wie sieht es aber aus, wenn der Arzt zur Aufrechterhaltung der Mobilität ein Elektro-Bike empfiehlt?

Lesen Sie dazu morgen: GKV und Fahrrad mit Hilfsmotor

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