KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNG MUSS AUCH BEI MOBBING ZAHLEN
Ein Arbeitnehmer, der wegen Mobbing krank geschrieben ist, hat Anspruch auf Leistungen aus seiner privaten Krankentagegeldversicherung, wenn eine gleichartige Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber nicht möglich ist.
Oberlandesgericht Celle 12.Mai 2010 (Az.: 8 U 216/09)
Ein Projektleiter war an seinem Arbeitsplatz starkem Mobbing durch seinen Vorgesetzten ausgesetzt. Er musste sich daher wiederholt ambulant und sogar stationär behandeln lassen – Folge der körperlichen und psychischen Probleme durch das Mobbing.
Seine private Krankentagegeldversicherung beauftragte einen Arzt mit einer Untersuchung.
Ergebnis: Der Arzt bescheinigte dem Versicherten lediglich eine „Arbeitsplatz-Unverträglichkeit“. Die bestehenden Beschwerden seien zwar unstrittig, jedoch könne der Versicherte in einem „unbelasteten Arbeitsumfeld“ ohne Einschränkungen arbeiten und seine Leistung erbringen.
Mit der Krankentageldversicherung sei aber eine „Arbeits-unverträglichkeit“ abgesichert und nicht eine „Arbeitsplatz-unverträglichkeit“ so, der Versicherer, der daraufhin die Leistung verweigerte.
Dagegen klagte der Arbeitnehmer mit Erfolg:
Zunächst einmal kommt es darauf an, dass der Versicherte „wegen einer medizinisch notwendigen“ Heilbehandlung krankgeschrieben wird, so das Gericht. Das war im vorliegenden Fall unstrittig, da der Versicherte nachweislich unter den Folgen des Mobbings litt.
Als Zweites sei zu prüfen, ob der Versicherte seine bisher ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung ausüben könne. Da der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsumfeld nicht mehr aufsuchen konnte, beantwortete das Gericht diese Frage mit einem Nein, so dass der Tagegeldversicherer leisten musste.
Die Frage, ob der Versicherte an einem anderen Arbeitsplatz seiner bisher ausgeübten Tätigkeit nachgehen könne (also im Sinne der Versicherung gar nicht „krank“ sei), war für das Gericht ohne Relevanz: Es hänge nicht davon ab, welche Umstände und Ursachen zur Krankheit des Arbeitnehmers geführt haben, so das Gericht in der Begründung.